Das BVerwG empfiehlt: Regelung des Aufenthaltsstatus nach Rücknahme der Staatsangehörigkeit! Ihre Meinung dazu?
Das BVerwG empfiehlt: Regelung des Aufenthaltsstatus nach Rücknahme der Staatsangehörigkeit, insbes. wegen längeren Rücknahmefristen (10 J.) u. häufiger Gesetzesänderung mit Rechtsfolgen aus der sog. "unechten Rückwirkung" nachträglich hinzugefügter Tatbestände. Durch die gegenwärtige Rechtsprechungspraxis kann nämlich eine in 2017 eingebürgerte Person wieder "ausgebürgert" und auf einen prekären Aufenthaltsstatus zurückgeworfen werden. Denn der Aufenthaltstitel vor der Einbürgerung lebt nicht automatisch wieder auf. Diese Praxis is insbesondere dann äußerst fraglich, wenn z.B. die Frage der Identitätsklärung einer einzubürgernden Gruppe wie vor der Änderung 2019 üblich, je nach Ermessen der Behörde weniger streng gehandhabt wurde. So reichte es damals für Afghanen beispielsweise aus, eine von der Konsulatsstelle ad-hoc ausgefertigte Geburtsurkunde vorzulegen und nicht wie inzwischen verlangt, die Tazkira. Droht diesen Menschen bald der Status eines geduldeten Ausländers?