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Frage von Petra P. •

Frage an Manfred Kolbe von Petra P. bezüglich Soziale Sicherung

Trotz Senkung der Beiträge nicht mehr in der Lohntüte eines Altersteilzeitbeschäftigten

Sehr geehrter Herr Kolbe,

ich bitte um Ihre Prüfung und Beantwortung zum Sachverhalt "Ungleichbehandlung von Altersteilzeitbeschäftigten gegenüber anderen Arbeitnehmern".

Der KAV Sachsen e. V. hat für 2005 - 2007 Berechnungslisten für Altersteilzeitentgeltempfängern herausgegeben.
In der 1. Schulung 2007 für Lohnrechner wurde von der KAV mitgeteilt, dass die Listen von 2005 auch 2007 ihre Gültigkeit besitzen.
November 2006 wechselte ich in die für mich und den Arbeitgeber günstigere Krankenkasse, die IKK mit 11,8% Beitrag.
Ab Januar 2007 wurde durch Bundesgesetz die Arbeitslosenversicherung von 6,50% auf 4,20% gesenkt, der Rentenbeitrag von 19,50% auf 19,90% angehoben.
Durch die neue Berechnung und den günstigen Krankenkassenbeitrag habe ich als Altersteilzeitbeschäftigte aber nicht mehr auf meiner Gehaltsabrechnung.
Von der Einsparung profitiert nur mein Arbeitgeber, die Gemeindeverwaltung Sohland.
Warum zahlen sich die günstigen Beiträge für mich nicht aus?
Ein Wechsel zur teuersten KK würde mich nicht belasten aber der Arbeitgeber hätte mit Sicherheit ein Problem!

Sehr geehrter Herr Kolbe, sicher können Sie mir darauf eine Antwort geben!

Mit freundlichen Grüssen

Petra Prescher

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Prescher,

dass von den niedrigen Krankenkassenbeiträgen in Ihrem geschilderten Fall nur der Arbeitgeber profitiert ist bei der Zugrundelegung des derzeit geltenden Rechts eine Frage der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Entgeltaufstockung im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Seit dem 01. Juli 2004 sieht das Alterteilzeitgesetz vor, dass das regelmäßig zu zahlende Teilzeit-Bruttoarbeitsentgelt vom Arbeitsgeber um 20 Prozent aufzustocken ist. Bei einer solchen Bruttoaufstockung wirken sich Veränderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen wie bei Vollzeitbeschäftigten unmittelbar auf das Nettoentgelt aus. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, entsprechend den gesetzlichen Regelungen, per Arbeitsvertrag einen Mindestnettobetrag, unabhängig von eventuellen Beitragssatzänderungen, zu vereinbaren.

Sollte Sie weitergehende Informationen zu dieser Problematik wünschen, so wenden Sie sich bitte direkt an mein Büro in Berlin.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Manfred Kolbe