Frage an Manfred Behrens von Michael Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Behrens,
Zur Wahl ist nach Bundeswahlgesetz nur zugelassen, wer nach Art. 116 (1)
"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."
die deutsche Staatsbürgerschaft nachweisen kann. Durch Vorlage des Personalausweises oder einen Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Nachweis nicht gegeben, da die Eintragung dort nur die Vermutung der deutschen Staatsbürgerschaft zulässt.
Auf welche Weise haben Sie den Nachweis nach Art. 116 (1) GG erbracht, der Sie für die Wahl in den Bundestag legitimiert hat?
Sehr geehrter Herr Zieger,
ich danke Ihnen vielmals für ihre Frage. Dem Meldeamt liegt die Informationen zur Staatsangehörigkeit vor. Der Kreiswahlleiter prüft diese Informationen und bestätigt dies. Dieses Verfahren wird bei jeder Person durchgeführt, die sich auf ein politisches Mandat bewirbt. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Behrens