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Malte Kaufmann
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Frage von Jan K. •

Wer kommt im Falle eines Krieges für die finanziellen Verpflichtungen wie z.b. Darlehen der Soldaten auf bzw. wer zahlt im Falle des Todes der Soldaten? Vielen Dank für Ihr Antwort! MfG J. K.

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Sehr geehrter Herr K.,

wir hoffen alle, dass die derzeit kritische weltpolitische Lage nicht weiter eskaliert und sich die zurzeit stattfindenden Kriege nicht ausweiten. Deshalb hat die AfD seit vielen Jahren gefordert, die Diplomatie zu forcieren und insbesondere in der Ukraine zu einem Waffenstillstand zu kommen. Auslandseinsätze der Bundeswehr sehen wir äußerst kritisch und wir stimmen nur zu, wenn unmittelbare nationale Sicherheitsinteressen berührt sind. 

Nichtsdestotrotz brauchen wir eine schlagkräftige Bundeswehr als Verteidigungsarmee, um unsere Verteidigungsfähigkeit zu gewährleisten. Jahrzehntelang wurde zu wenig für gute, moderne Ausrüstung ausgegeben und die wehrtechnische Industrie in Deutschland vernachlässigt. Die AfD fordert hier eine Kehrtwende.

Zu Ihren Fragen:

Kreditvergabe ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Für privatrechtliche Verbindlichkeiten von Soldaten bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn im Todesfall.

Grundsätzlich gilt: wenn ein Darlehen genommen wird, verpflichtet sich der Kreditnehmer, dieses zurückzuzahlen. Auch im Todesfall eines Soldaten, der Kreditnehmer ist, bleibt eine Restschuld bestehen. 

Wer für die bestehenden finanziellen Verpflichtungen aufkommen muss, hängt von Bestimmungen des Darlehensvertrags ab. War der Soldat nicht der einzige Kreditnehmer, so werden im Todesfall die Verpflichtungen weiteren Kreditnehmern übertragen. Sonst fallen Schulden eines Soldaten an die Erben, wie bei allen anderen Kreditnehmern auch.

Die Bundeswehr rät Soldaten zum Abschluss einer Lebensversicherung. Bei einsatzbedingtem Tod gibt es eine Einmalzahlung von bis zu 100.000 Euro nach dem Soldatenversorgungsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html). 

In besonderen Fällen (insbesondere infolge von Kriegshandlungen oder kriegerischen Ereignissen) gewährt der Gesetzgeber den Betroffenen einen Schadenausgleich: 

„(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt – der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern… " (§ 63b Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Malte Kaufmann

Mitglied im Deutschen Bundestag

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