Trifft es zu, dass die ukrainischen Flüchtlinge hier sofort nach ihrer Ankunft Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen, also Anspruch auf Krankenversicherung, Wohnung, Kindergeld?
Ohne dass die die individuelle Vermögenslage geprüft werden kann? Bzw. wird von Amts wegen versucht, diese zu prüfen? Da es allem Anschein nach keine Grenzkontrollen oder sonstige Kontrollen gibt, können diese Flüchtlinge auch ohne Nachteile befürchten zu müssen, in die Ukraine reisen? Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne versuche, zu beantworten.
Geflüchtete aus der Ukraine können wie andere Asylbewerber:innen und Geduldete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Diese beinhaltenen Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und einen monatlichen Geldbetrag.
Zudem können sie seit dem 1. Juni Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, also Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält aber nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen.
Hintergrund des Ganzen ist, dass wir uns bei Kriegsausbruch alle einig waren: Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, sollten ohne ein Asylverfahren einen temporären Schutz bei uns erhalten. Man stellte sie daher leistungsrechtlich mit anerkannten Asylbewerber:innen gleich.
Natürlich höre ich auch die Stimmen, die von vereinzelten Fällen des Leistungsmissbrauchs berichten. Diesen müssen wir identifizieren und unterbinden. Insbesondere bei Weiterreise oder Rückkehr in die Ukraine sollte es den Behörden und Jobcentern aber auch auffallen, denn Leistungsempfänger:innen sind dazu verpflichtet, postalisch erreichbar zu sein bzw. ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland nachweisen. Zudem müssen sie an Sprachunterricht und anderen Maßnahmen teilnehmen.
Mit besten Grüßen
Macit Karaahmetoglu, MdB