Frage an Lydia Hüskens von Gerhard R. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Dr. Hüskens,
eine Nachfrage zu Ihrer Antwot vom 6.3.06:
Warum glauben Sie, dass sogen. Freundschaftsklauseln in Staatskirchenverträgen
Regelungen zur Kündigung und zur Laufzeit ersetzen können?
Sind die nachfolgenden Beispiele keine ausreichende Warnung?
Kirchensteuernachzahlungen für die Zeit nach dem Kirchenaustritt werden insbesondere von Ostdeutschen gefordert, die der berechtigten Auffassung sein konnten und können, der Kirche nicht mehr anzugehören - Einzelheiten unter www.kirchensteuern.de und www.humanismus.de.
In Schleswig-Holstein hatte die Nordelbische Kirche
jahrzehntelang verfassungswidrig zuviel Kirchensteuer festgesetzt, obwohl die Ungerechtigkeit der Kirchensteuersätze der Kirchenleitung jahrzehntelang bekannt war. Eine Kirchenangehörige mußte einen sehr langen Gerichtsweg auf sich nehmen, um diesen Zustand zu beenden. Danach fand die Kirche kein Wort des Bedauerns oder gar einer Entschuldigung.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
das Fehlen einer expliziten Kündigungsklausel stellte bisher in keinem Fall ein Problem dar. In der Vergangenheit wurden bereits in anderen Bundesländern im Konsens notwendige Anpassungen an weltliche Reformen vollzogen, z.B. zwischen 1965 und 1974 bezüglich der Hochschul- und Schulreformen in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Lydia Hüskens