Frage an Lydia Hüskens von Gerhard R. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Dr. Hüskens,
in fast allen Staatskirchenverträgen werden staatliche Geldleistungen in beträchtlicher Höhe für die Ewigkeit festgeschrieben: Keine Regelung zur Kündigung und zur Laufzeit. Sind die Verträge mit der Evangelischen Kirche öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze?
Das Fehlen von Regelungen zur Kündigung und zur Laufzeit kann im Streitfalle jahrelange Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang zur Folge haben. Ist dieser Leichtsinn mit dem Haushaltsrecht vereinbar?
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth
der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt fallen nicht in die Kategorie der öffentlich-rechtlichen Verträge nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes. Die entsprechenden Vorschriften gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes.
Regelungen zur Kündigung wurden durch Vereinbarungen ersetzt "in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise (zu) beseitigen". Auf diese Weise wurden in der Vergangenheit bereits in anderen Bundesländern im Konsens notwendige Anpassungen an weltliche Reformen vollzogen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Lydia Hüskens