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Luiza Licina-Bode
SPD
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Frage von Herbert Z. •

Wann werden die SPD und die Regierung die notwendige Ergänzungen zu den teilweise schlechten Änderungen (zum 01.12.2020) des Wohnungseigentumsgesetz vornehmen?

Sehr geehrte Frau Licina-Bode,
durch Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2022 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Z.,

auch wir empfinden die Ergebnisse, die diese Regelung in der Praxis mit sich bringt, als ungerecht. Wir haben darum eine entsprechende Prüfbitte an das BMJ adressiert. Das BMJ hat uns Folgendes mitgeteilt:

"Die Kritik ist nicht gerechtfertigt, das Ergebnis nicht unbillig. Dem System kollektiver Willensbildung durch Mehrheiten ist es immanent, dass die Mehrheitsbeschlüsse dem gesamten Gremium zuzurechnen sind, nicht lediglich denjenigen Gremiumsmitgliedern, die zur Mehrheit beigetragen haben (sei es durch Zustimmung oder durch Ablehnung). Eine Gefährdungshaftung für das eigene Stimmverhalten wäre inhaltlich unangemessen. Dies gilt nicht nur im Wohnungseigentumsrecht, sondern im gesamten Verbands- und dabei insbesondere auch im Gesellschaftsrecht. Einzelne Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Übrigen in einer Vielzahl von Fällen Kosten tragen, die sie nicht unmittelbar selbst verursacht haben. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht."

Dennoch setzen wir uns weiterhin für eine Anpassung der Regelung ein!

Mit freundlichen Grüßen

Luiza Licina-Bode

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