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Frage von Bernd S. •

Frage an Lothar Bisky von Bernd S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Prof. Bisky,

eine selbständige Friseur-Meisterin in meiner Heimatgemeinde hat mir folgendes Problem vorgetragen:

Sie hat in den letzten 15 Jahren mehrere Auszubildende ausgebildet, in den letzten Jahren aber nicht den Mut dazu gehabt, gleich 2 auszubilden, denn nur dann gibt es eine Förderung. Diese würde sie schon brauchen, denn die Geschäfte sind derzeit nicht einfach.

Wenn zwei und mehr Auszubildende (Friseurlehrlinge) ausgebildet werden, gibt es die Förderung für die Hälfte der Auszubildenden. Im Prinzip eine 50%-Förderung. Da es sich um einen sehr kleinen Friseursalon handelt, will und könnte die Friseur-Meisterin nur einen Auszubildenden aufnehmen. Hier wird ihr allerdings die Förderung versagt. Sie war deshalb sogar einmal in Potsdam, wurde da aber mehr oder weniger ausgelacht und ohne Ergebnis nach Hause geschickt. Für mich ist das bei der hiesigen Ausbildungsplatznot nicht nachvollziehbar.

Gäbe es da nicht eine Lösung?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Stiller,
nach unseren Recherchen ist die Förderung für eine/n Auszubildende/n tatsächlich erst auf der Basis eines vorhandenen Ausbildungsplatzes im Sinne des Eigenbedarfes, wenn im Betrieb 1 – 10 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind, möglich, allerdings läuft die geförderte Ausbildung über Bildungsträger der Kammern. Soweit hat Ihre Bekannte offenbar Erfahrungen. Das geltende Förderprogramm BAB 4 und der Ansprechpartner sind im Anhang nochmals vermerkt.
Trotzdem würde ich den Versuch unternehmen, mich von der bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH ( http://www.lasa-brandenburg.de ) zu Förderprogrammen für Ausbildungsplätze umfassend beraten zu lassen, da sie auch über Fördermöglichkeiten informieren, die sie nicht selbst durchführen. Zum anderen hat die LASA umfangreiche Erfahrungen mit arbeitsmarktlichen Förderungen, die auch in Ausbildung münden können, wenn Jugendliche bei der Arbeitsagentur gemeldet sind. Da hierbei allerdings duale Ausbildungswege angeboten werden, sind gleichfalls Kontakte zu den ausbildenden Trägern vonnöten. Ich sehe also mindestens drei Anlaufstellen, da Sie nicht genau mitteilen, wo Ihre Bekannte in Potsdam so schlecht beraten wurde: das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, die LASA und die Arbeitsagenturen, sowie die zuständige Handwerkskammer.
Da in der Zukunft eher ein Fachkräftemangel in unserer Region zu erwarten ist, kann diese Situation allerdings nicht zufrieden stellen. Das muss ich einfach so feststellen und auch wenn es nicht die Auffassung der Kammern trifft, bin ich weiterhin für eine klare Regelung für die großen Unternehmen: Wer nicht ausbildet – aber ausbilden kann – soll zahlen, damit mehr Ausbildungsmöglichkeiten gerade in strukturschwachen Regionen gefördert werden können, damit die Lebenschancen der Jugendlichen, nicht der Freiwilligkeit geopfert werden, so sympathisch das oft klingen mag. Auch kann die Ausbildungssituation nicht an der Existenz der kleinen Unternehmen zehren, gerade sie sind für den Binnenmarkt und auch für das Beschäftigungsangebot ohnehin voller Engagement. Und Jugendliche haben ein Grundrecht auf Ausbildung. Dafür werden wir uns in der Bundespolitik engagiert einsetzen.

Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Bekannte,
Lothar Bisky

P. S.:
Ansprechpartner für das nachfolgende Programm:
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) Brandenburg Weinbergstraße 10, in 03050 Cottbus, tel. Tel. (03 55) 47 65-0 Fax (03 55) 47 65-377 oder -379 E-Mail: epost@lasv.brandenburg.de Internet: www.lasv.brandenburg.de/
Betriebsnahe Plätze im Rahmen des Ausbildungsplatzprogramms Ost Das Land Brandenburg fördert aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung und des Operationellen Programms Brandenburg betriebsnahe Plätze im Rahmen des Ausbildungsplatzprogramms Ost.

Fördervoraussetzungen

Betriebsnahe Plätze sind Ausbildungsplätze in Betrieben, wobei die Jugendlichen die Ausbildungsverträge mit den Ausbildungsvereinen der Kammern abschließen. Während der betriebsnahen Ausbildung wird der Betrieb von der Ausbildungsvergütung entlastet, die vom Ausbildungsverein der Kammer an den Auszubildenden aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird (niedriger als die tarifliche Ausbildungsvergütung).
Betriebsnahe Ausbildungsplätze werden nur an Betriebe vergeben, die über den Eigenbedarf hinaus ausbilden und über Erfahrungen in der Ausbildung verfügen. Der Eigenbedarf der Betriebe wird dabei wie folgt bestimmt:
- 1 bis 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte = 1 Auszubildender;
- 11 bis 50 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte = 8 % der Beschäftigten als Auszubildende;
-mehr als 50 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte = 6 % der Beschäftigten als Auszubildende.
Nur darüber hinaus bereitgestellte Ausbildungsplätze können als betriebsnahe Plätze gefördert werden.
Weibliche Bewerberinnen mit Hochschul- und /oder Fachhochschulreife sind mit Ausnahme der Freien Berufe sowie der IT - und Medienberufe von der Förderung ausgeschlossen.
Männliche Bewerber mit Hochschul- und /oder Fachhochschulreife sind grundsätzlich nicht förderfähig. Es wird zwischen vollzeitlig und zeitweise geförderten betriebsnahen Ausbildungsplätzen unterschieden.
Der Ausbildungsbetrieb darf mit der Einstellung der vollzeitig betriebsnah geförderten Auszubildenden das Verhältnis von 1:1 zwischen betrieblichen und vollzeitig betriebsnah geförderten Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Vollzeitlig geförderte betriebsnahe Ausbildungsplätze werden über die gesamte Ausbildungszeit gefördert.
Zeitweise geförderte betriebsnahe Ausbildungsplätze werden bis zu 24 Monaten als betriebsnahe Ausbildungsplätze gefördert, danach übernimmt der Ausbildungsbetrieb alle Rechte und Pflichten des Ausbildenden vom Ausbildungsverein unter Zahlung der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Voraussetzung für die Förderung von zeitweise geförderten betriebsnahen Ausbildungsplätzen mit anschließender betrieblicher Ausbildung ist die Vorlage eines geeigneten Übernahmevertrages zwischen dem Ausbildungsverein, dem Betrieb und dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung.

Art und Umfang der Förderung

Gefördert werden
-monatlich die Ausbildungsvergütung (unter Tarif) für die betriebsnah ausgebildeten Jugendlichen sowie die bei den Ausbildungsvereinen der Kammern anfallenden Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben).
-auf Antrag der Ausbildungsvereine bei Bedarf die Eintragungs- und Prüfungsgebühren sowie die Ausgaben für die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung.