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Frage von Guido S. •

Frage an Lothar Bisky von Guido S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Bisky,

ich habe drei Fragen in Zusammenhang mit Informantenschutz und Informationsfreiheit in den EU-Institutionen:

Würden Sie eine Wiederauflage der Schriftlichen Erklärung 0045/2009 (vom 21.4.2009 - PE424.079v01-00 - http://tinyurl.com/qycvfj ) im nächsten EU-Parlament unterstützen, wenn nein, warum nicht?

Wie ist Ihre Haltung zum Komissionsvorschlag zur Einschränkung der Verordnung 1049/2001 zur Informationsfreiheit (KOM/2008/0229 endg.)?

Halten Sie den Whistleblowerschutz in den EU-Institutionen für ausreichend und wenn nein, für welche Änderungen würden Sie sich einsetzen?

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Strack,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema „Informantenschutz und Informationsfreiheit in den EU-Institutionen“. Praktiken, wie sie auf Europäischer Ebene zu beobachten waren, dass zum Beispiel ein EU-Beamter, der sich öffentlich gegen die betrügerischen Machenschaften einiger Mitglieder der Europäischen Kommission wandte, mehrere Monate unter Halbierung seines Gehaltes beurlaubt wurde und danach an eine "ungefährliche" Stelle versetzt wurde, muss ein Riegel vorgeschoben werden. Ich werde mich dafür einsetzen, dass EU-Beamte und EU-Beamtinnen Informationen über Korruptionsstraftaten der Öffentlichkeit zugänglich machen können, ohne dafür Nachteile befürchten zu müssen. In wichtigen Punkten ist der von Ihnen angesprochene Vorschlag stark verbesserungswürdig. So bedauere ich sehr, dass sich das Prinzip, nach dem die Öffentlichkeit das Recht hat, EU-Dokumente einzusehen, nicht vollständig durchgesetzt hat. Auch Berichte, die die Verwendung öffentlicher Mittel innerhalb der EU-Institutionen betreffen, sollten öffentlich gemacht werden.

Leider ist der Whistleblowerschutz in den EU-Institutionen nicht ausreichend. Der Schutz für Whistleblower muss wirksam verbessert werden. So ist es u. a. notwendig, dass EU-Beamtinnen und EU-Beamte Informationen über Korruptionsstraftaten der Öffentlichkeit zugänglich machen können und hierfür keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Lothar Bisky