Guten Tag Frau Badum, warum wurde der 0-Steuerstz auch für Altanlagen umgesetzt? Dieses Gesetz macht die noch 2021 geltende Förderung für mich völlig zunichte.
Anlage aus Juli 2021 mit 10Kwp und 10 Kw Speicher, als Ergänzung zur bestehenden Wärmepumpe.
1. Der damalige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sorgt jetzt dafür, dass ich trotz des 0-Steuersatzes weiterhin Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung zahlen muss.
2. Kein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung vor Ablauf der 5-Jahresfrist möglich. Die Übernahme der Anlage ins Privatvermögen führt nicht automatisch dazu, dass die Kleinunternehmerregelung greift.
3. Die Anlage darf mit der neuen Regelung nicht mehr abgeschrieben werden.
4. von der erhöhten Einspeisevergütung profitieren nur neue Anlagen.
Ich fahre damit erheblich Verluste ein. Ich zahle einen Kredit ab für die Anlage, ich habe aufgrund der Wärmepumpe erhebliche Stromkosten und jetzt werden mir finanzielle Mittel einfach gestrichen. Das ist aus meiner Sicht verfassungswidrig. Kein Unternehmer darf rückwirkend AGBs ändern, schon gar nicht zum Nachteil der Kunden. Warum dürfen Sie das?
Sehr geehrte Frau B.,
wir Grüne setzen uns vehement dafür ein, dass der Betrieb von Photovoltaik noch einfacher und rentabler für Besitzer*innen wird. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 haben wir deshalb umfangreiche Steuerbefreiungen im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht beschlossen.
Seit dem 01.01.2023 gibt es den Nullsteuersatz für die Installation bestimmter kleinerer Photovoltaikanlagen und Ersatzteile. Für private Investor*innen entfällt somit künftig das komplizierte „Für und Wider“ der Kleinunternehmerregel. Es entsteht viel weniger bürokratischer „Papierkram“, denn die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer wird gar nicht erst in Rechnung gestellt.
Eine rückwirkende Anwendung des Nullsteuersatzes auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Für diese Anlagen besteht weiterhin die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug beim Finanzamt (Voraussetzung ist wie in Ihrem Fall u.a. das Vorhandensein eines Speichers). Eigentümer*innen von Bestandsanlagen profitieren darüber hinaus von der steuerlichen Begünstigung für die Erweiterung einer bestehenden Anlage (bis 30 kWp) und beim Austausch defekter Komponenten.
Betreiber von Bestands- und Neuanlagen müssen ab Anfang 2023 keine Einkommenssteuer mehr auf den Stromertrag zahlen und auch keine Gewinnermittlung mehr abgeben. Sie können Ihren Strom so günstiger an die Endverbraucher, z.B. die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, abgeben. Das ist sinnvoll, da ein Großteil der begünstigten Anlagen ohnehin ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Rückwirkende steuerliche Änderungen sind rechtlich zulässig und können hin und wieder zu Ungunsten von Steuerzahler*innen ausfallen. In diesem Fall haben wir aus meiner Sicht eine gute Übergangsregelung getroffen.
Detaillierte Infos zum Thema stellt das Bundesfinanzministerium hier zur Verfügung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Mit besten Grüßen
Lisa Badum