Gaspreisbremse. Gibt es Sonderregelungen oder Härtefälle wenn der Referenzzeitraum 2021 durch Zuzug von Flüchtlingen 2/2022 in das Gebäude nicht stimmen kann
Sehr geehrte Frau Badum, bis 1/2022 lebte ich allein mit kaputter Therme und meinem denkmalgeschütztem Haus, das ich komplett renoviere. In 2/2022 habe ich eine fünfköpfige ukrainische Flüchtlingsfamilie bei mir aufgenommen und eine neue Therme installiert. Der Gasverbrauch in 2021 war fast Null in 2022 habe ich einen normalen Gasverbrauch für 6 Personen gehabt. Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt für den Referenzzeitraum 2021 der aus meiner Sicht nicht funktionieren kann. Beschwerden beim Versorger oder der Schlichtungsstelle wurden damit kommentiert, dass der Gesetzgeber keine Härtefälle oder Sonderregellungen vorsehen würde. Kann das stimmen? Alle Menschen, die 2022 Flüchtlinge ausgenommen haben habe einen deutlich höheren Gasverbrauch als im Referenzzeitraum 2021. Ich fände es korrekt, wenn in meinem Fall der normale Verbrauch für 6 Personen als Referenz angenommen werden würde. Wie ist die Gesetztes Lag? was kann ich noch machen? Mit freundlichen Grüßen Klaus
Sehr geehrter Herr H.,
die Berechnungsgrundlage für den verminderten Gasabschlag basiert auf dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Ihr Mehrverbrauch sollte also entsprechend bereits mit einbezogen worden sein.
Eine dezidierte Härtefallregelungen gibt es für Ihren Fall nicht, da bei der Festlegung der Entlastungshöhe grundsätzlich vom Verbrauch und nicht von der Haushaltsgröße ausgegangen wird. Nur wenn kein Referenzwert für 2022 vorliegt, muss eine Schätzung aufgrund vergleichbarer Haushalte erfolgen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechnungsgrundlage haben, können Sie Ihre Ersparnis mit dem Gaskostenrechner der Bundesregierung nachprüfen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/gas-und-stromkostenrechner.
Mit besten Grüßen
Lisa Badum