Warum kommt es auch für in 2022 montierte PV-Anlagen <30kWhP zu einer zwangsweisen EK-befreiung fürs Steuerjahr 2022, was zu einer Nichtnutzungs-Möglichkeit der Sonder-AfA führt?
Sehr geehrte Frau Werner,
wir haben im Januar 22 unsere PV-Anlage mit 11kWh zu einer Einspeisevergütung von 6,8 Cent installieren lassen. Im Nachgang zeigt sich, dass sich hierdurch für uns im Vergleich zu älteren oder neueren PV-Anlagen nur finanzielle Nachteile ergeben:
- Neu-Anlagen ab Juli 2022 bekommen eine Einspeisevergütung um die 8 Cent, natürlich NICHT rückwirkend
- durch die gestrige Änderung des Steuergesetzes können wir die Sonder-AfA für das Ersbetriebsjahr 2022 der PV-Anlage nicht nutzen. Dies führt für 2022 zu geringerer Steuererstattung von 1-2T€, die wir als Bürger, zu Zeiten der stark steigenden Preise, eingeplant haben.
- wir konnten zur Erstattung der MWSt keine Kleinunternehmer-Regelung nutzen und müssen jetzt weitere 5 Jahre unseren Eigenverbrauch mit USt belegen.
Wir sind kein Einzelfall, viele haben dieses Jahr eine PV-Anlage montiert und in Teilen diese Nachteile. Vielleicht ist ja eine Lösung für 2022 eine Wahlfreiheit für die Einkommensteuer zu machen.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ziel der EEG-Novelle ist es, die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen bürokratiearm zu gestalten, damit die Anlagen gerade für „Prosumer“ attraktiv sind. Mit der Anschaffung einer PV-Anlage haben Sie zweifelsohne eine wichtige Investition in die Zukunft getätigt, da Sie unabhängiger von Strompreisschwankungen sind und nachhaltige Energie produzieren.
Die Umsatzsteuersenkung gilt erst ab 2023, weil eine rückwirkende Anwendung zu großen bürokratischen Schwierigkeiten geführt hätte: Die Lieferanten der PV-Anlagen müssten ihre Rechnungen, die bisher mit Umsatzsteuer ausgewiesen waren, korrigieren und neu ausstellen. Aus Sicht der Ampel-Parteien würden die Vorteile einer rückwirkenden Anwendung diesen großen bürokratischen Aufwand nicht rechtfertigen.
Das Problem, dass Betreiber:innen bestehender Anlagen von der Regelung nicht profitieren können, wurde jedoch erkannt. Als SPD-Fraktion haben wir deshalb beim Bundesfinanzministerium eine rechtliche Überprüfung angeregt, ob die Möglichkeit besteht, dass Betreiber:innen von PV-Anlage früher als nach der 5-Jahres-Frist in die Kleinunternehmerregelung wechseln können. Dadurch würden bürokratische Erklärungspflichten wegfallen. Da es schwierig ist, eine solche Regelung zielgerichtet auf Betreiber:innen von PV-Anlagen zu begrenzen, steht die Stellungnahme des Finanzministeriums noch aus. Diese Prüfung wird dann der Ausgangspunkt hinsichtlich neuer Beratungen zu dem Thema sein.
Der von Ihnen thematisierte Wegfall des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung nach §7g EStG war im Fall von privaten PV-Anlagen in der Anwendung bisher umstritten. Grund dafür ist die meist fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Die Regelungen zur Sonderabschreibung dienen der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Bei einer genauen Prüfung durch das Finanzamt wurde die Anwendung in der Vergangenheit häufig verwehrt. In Zukunft besteht nun die Klarheit, dass mit der Ertragssteuerbefreiung auch kein Investitionsabzugsbetrag und keine Sonderabschreibung mehr geltend gemacht werden kann. Dass Sie in Ihrem Fall mit diesem Geld geplant haben und nun durch die Regelung Nachteile haben, ist zu bedauern.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen weitestgehend beantworten. Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich gerne erneut bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen,
Lena Werner, MdB