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Lena Strothmann
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Frage von Marcus H. •

Frage an Lena Strothmann von Marcus H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Strothmann,

lohnt es sich in Deutschland Arzt zu sein? Ich bin über folgenden besonders Menschenverachtenden Unterschied in den Gebührenordnungen der Ärzte und der Tierärzte gestoßen:
Sollte jemals ein Arzt und ein Tierarzt mit nur einem Defibrillator gleichzeitig vor einem Hund und einem Menschen mit Kammerflimmern stehen, so wäre es aus rein finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll nicht den Menschen sondern lieber den Hund zu reanimieren:

GOT-Ziffer: He 3 Elektroschocktherapie (Reanimation) 25,56 € (1 facher Satz)
GOÄ Ziffer: 375 Extra- oder intrathorakale Elekrodefibrillation und oder stimulation des Herzens 23,32 € (1 facher Satz)

GOT = Gebührenordnung der Tierärzte, GOÄ Gebührenordnung der Ärzte.

Abgesehen von diesem besonders krassen Einzelfall ist es fast durchgehend so, daß die tierärztliche Leistung höher bewertet wird, als die ärztliche Leistung. Dazu kommt, das die Regierung ja noch plant die ärztliche Abrechnung (wahrscheinlich nicht gleichzeitig die tierärztliche Abrechnung) in den Steigerungsfaktoren zu begrenzen. weiterhin ist es so, daß die meisten Menschen ja gar nicht über die GOÄ sondern in gesetzlichen Kassen nach dem noch deutlich niedrigeren EBM versichert sind.
Haben wir also in Deutschland eine 3 Klassen-Medizin: Hund-Privatpatient-Kassenpatient. Bevor Sie tätig werden, es ist meiner Meinung nach nicht angebracht die Tierärztliche Vergütung einzuschränken, eine Lösung muß anders aussehen!

Mit freundlichen Grüßen
Dr.med. Marcus Heidemann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. Heidemann,

nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Ein Vergleich der Leistungen im Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (GOT) mit den Leistungen im Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ) erscheint mir sehr fragwürdig. Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht nur erheblich detaillierter, vielmehr sind im GOÄ-Bereich oftmals mehrere Leistungsnummern nebeneinander abrechnungsfähig. Ein sinnvoller Vergleich der jeweiligen Gebührensätze dürfte somit kaum möglich sein und ist auch nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen

Lena Strothmann