Frage an Laurenz Meyer von Uwe B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Meyer!
Nicht nur ich, sondern auch tausende andere Arbeitssuchende, die an einer von den Arbeitsagenturen geförderten Trainings- und Qualifizierungmaßnahme teilnehmen dürfen, müssen später mit Erstaunen Bescheide ihrer Arbeitsagenturen zur Kenntnis nehmen in denen es unter anderem heißt:
"Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,
nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie während des Leistungsbezugs eine Beschäftigung ausgeübt...
In der Zeit vom... bis... haben Sie deshalb Leistungen in Höhe von insgesamt...zu Unrecht erhalten."
Dazu habe ich als Betroffener zwei Fragen:
1.)
Ist es eigentlich vom Gesetzgeber so gewollt , dass arbeitswillige Menschen durch eine Formulierung verunsichert und beleidigt werden, die sie in die Nähe von Sozialbetrügern rückt?
2:) Ist den Abgeordneten bekannt, ob diese "zu Unrecht" gezahlten Leistungen in die Statistiken über sog. Sozialbetrüger eingehen und so die Zahlen verfälschen, und in Kauf genommen, dass Vorurteile gegen Arbeitssuchende verstärkt werden?
Sehr geehrter Herr Bogumil,
vielen Dank für Ihre Mail vom 14. Januar 2008.
Zur Ihrer 1. Frage:
Die Formulierung "zu Unrecht Leistungen erhalten" beinhaltet keinen Betrugsvorwurf. Es handelt sich vielmehr um eine Voraussetzung dafür, dass die Entscheidung über eine Bewilligung von Arbeitslosengeld auch rückwirkend aufgehoben werden kann (§§ 45, 48, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu Unrecht sind Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) hiernach immer dann erbracht und zu erstatten, wenn die Anspruchsvorsausetzungen hierfür nicht vorlagen und der Bescheid über die Bewilligung der Leistungen rückwirkend aufgehoben wird. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht nur dann zulässig, wenn der Betroffene seiner Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, sonder auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm der Anspruch nicht zustand (z.B. weil er hierüber im Merkblatt für Arbeitslose informiert wurde). Der einer Aufhebung der Leistungsbewilligung zugrunde liegende Sachverhalt und die Aufhebungsgründe werden dem Betroffenen im Aufhebungsbescheid mitgeteilt.
Zur Ihrer 2. Frage:
In die Statistik der Bundesagentur für Arbeit und die der Zollverwaltung über die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs gehen nur solche Fälle ein, in denen die Betroffenen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind und dieses Verhalten nach § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III mit einem Bußgeld geahndet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Laurenz Meyer MdB