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Frage von Bernd L. •

Frage an Lars Harms von Bernd L. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Harms,

Der gültige Raumordnungsplan 1998 und der Entwurf zum LEP schützen den ländlichen Raum, indem sie eine Reglementierung der Mobilfunkanlagen als Soll Aufgabe definieren.
Werden sie sich dafür einsetzen, das Landschaftsbild nachhaltig zu erhalten, indem der seit Anfang des Jahres geänderte §63 der LBO mit seinem Freibrief für Mobilfunkantennen dahingehend geändert wird, das insbesondere diese gewerblichen Anlagen baugenehmigungspflichtig werden.

mfg Bernd Leube

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Sehr geehrter Herr Leube,

eine Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkantennen würde nicht automatisch zu weniger oder an anderen Orten aufzustellende Mobilfunkantennen führen. Sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen müssen dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht entsprechen. Deshalb ändert die Baugenehmigung erst einmal nichts. Vielmehr müsste die jeweilige Bauplanung im jeweiligen Ort so gefasst sein, dass sie an bestimmten Orten diese Anlagen zulässt oder eben auch nicht. Dies müsste dann aber von der jeweiligen Kommune aus Basis des jeweils geltenden Rechts geschehen. Auch besteht für die kommunalen Genehmigungsbehörden jederzeit die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der geplanten und gebauten Mobilfunkantennen zu überprüfen. Einer Änderung der LBO bedarf es deshalb in dieser Frage nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Harms

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