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Frage von Helmut D. •

Frage an Kurt Segner von Helmut D. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Segner,

in Kürze soll die Abgeltungssteuer beschlossen werden. Im Zuge der Anpassung an die Europäischen Partnerländer, wie es immer so schön heißt. Nach meinem zugegebener Maßen subjektiven Empfinden, wird immer bei den für den Bürger negativen steuerlichen Gesetzgebungen an die Europäischen Nachbarn angepasst.

Wie Sie sicherlich wissen, beträgt die Abgabenlast in Deutschland, wenn man dem Bund der Steuerzahler glauben darf, bereits jetzt über 50% des jährlichen Einkommens und die Tendenz ist weiter steigend!

Aber nun zu meiner eigentlichen Frage. Finden Sie es eigentlich fair, dass der Staat auch und gerade bei Investitionen in Aktien und Investmentfonds, die Hand aufhält? Schließlich trägt nur der Bürger das alleinige Risiko der Investition! Ich würde es nur als fair und auch anständig empfinden, wenn der Staat hier dann auch die Kehrseite der Medallie tragen würde und Verluste von der Steuer absetzbar wären.

Natürlich können Sie jetzt anbringen, dass Verluste mit Gewinnen aus Investments steuerlich verrechent werden können. Oftmals ist dies aber nicht der Fall, nämlich dann, wenn aus unvorhersehbaren Anlässen zu ungünstigen Zeitpunkten Veräusserungen getätigt werden müssen. In diesen Fällen trägt der Bürger den Verlust ganz alleine. Und das ist nicht fair!

Außerdem wird die angeschlagene Wirtschaft hier nicht unerheblich belastet, denn die Börse ist gerade für aufstrebende junge Firmen ein Platz, wo man sich Geld beschaffen kann, welches sonst über teuere Kredite finanziet werden müsste. Und da kann es eigentlich nicht sein, dass der Staat gesetzlich fest legt, wenn Gewinne durch ein Investment entstehen, dann möchte "ER" mitverdienen aber mit Verlusten möchte "ER" nichts zu tun haben.

Es wäre schön, wenn Sie dies einmal an entsprechender Stelle anbringen würden.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Drawert

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Sehr geehrter Herr Drawert,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abgeltungsteuer.

Die Abgeltungssteuer wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zu Beginn dieses Jahres eingeführt. Sie ersetzt die bis dahin gültige Kapitalertragsteuer und dient der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wie beispielsweise Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Außerdem wurde zu Jahresbeginn der Werbungskostenabzug und der Sparerfreibetrag zu einem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € für Ledige und 1.602 € für Ehegatten zusammengefasst.

Der einheitliche Abgeltungsteuersatz stellt gegenüber dem früheren Recht eine Vereinfachung für den Anleger und die Finanzverwaltung dar. Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Kapitalanlagen gehalten werden, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Nach Abzug der Abgeltungsteuer brauchen Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wegen der einheitlichen Besteuerung können Anlageentscheidungen in Zukunft weitestgehend frei von steuerlichen Erwägungen getroffen werden. Aus meiner Sicht ist die Einführung der Abgeltungsteuer eine gute und richtige Entscheidung gewesen.

Zutreffend ist, dass erstmals in diesem Jahr eine Veräußerungsgewinnbesteuerung besteht und insoweit auch entsprechende Belastungen eintreten können. Dem steht jedoch gegenüber, dass Zinsen und Dividenden deutlich günstiger besteuert werden. Unter dem Strich führt die Einführung der Abgeltungsteuer bei den Bürgerinnen und Bürger zu einer Entlastung von 870 Mio. €.

Bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung ist außerdem zu beachten, dass diese nur auf Kapitalanlagen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Das heißt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kapitalanlagen grundsätzlich Bestandsschutz genießen und auch künftig – außerhalb der Spekulationsfrist – steuerfrei veräußert werden können.

In Ihrer Anfrage sprechen Sie insbesondere die steuerrechtliche Behandlung von Verlusten an. Nach dem neuen Recht können Veräußerungsverluste steuermindernd geltend gemacht werden. Dies kann angesichts der aktuellen Börsenentwicklung zu spürbaren Entlastungen führen. Die Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, verrechnet Gewinne und Verluste der Kapitalanlagen. Dabei können Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Falls ein Verlust bleibt, trägt das Kreditinstitut diesen entweder auf das nächste Jahr vor, oder der Verlust wird auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember des Jahres bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der nächsten Jahre verrechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2013 existiert eine Übergangsregelung, im Rahmen derer Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, mit Kapitaleinkünften an dem neuen Recht verrechnet werden können.

In Ihrer Anfrage schlagen Sie vor, dass Verluste aus Aktiengeschäften generell von dem zu versteuernden Einkommen absetzbar sein sollten. In der Vergangenheit führten Kursstürze an den Aktienmärkten zu erheblichen Verlusten bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien. Wären diese Verluste von der Steuer absetzbar, bestünde die Gefahr, dass bei starken Kursstürzen an den Aktienmärkten innerhalb kurzer Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe drohen. Kursstürze würden so zu einem Risiko für den Bundeshaushalt und somit zu einem Risiko für alle Steuerzahler. Ich bedauere, aus diesem Grund Ihren Vorschlag nicht befürworten zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Kurt Segner