Frage an Krista Sager von Erich O. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Sager.
Auf Grund des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG ist das USt Gesetz (für Endverbraucher die MwSt) ist das USt Gesetz sowie die ESt-Bescheide seit seiner Einführung nichtig. Entsprechend dem Grundgesetz betrifft es das GESETZ und nicht einzelne Paragraphen, wie behauptet wird, wenn Anträge auf Nichtigkeit der ESt-Bescheide und USt-Bescheide seit 2002 erhoben werden.
Anträge und Widersprüche werden so lange abschlägig beschieden, bis der Bürger aufgeben MUSS, weil (verzeihen Sie, doch anders kann ich es nciht verstehen) er sich das Recht im Sinne dessen was nach GG Recht ist, nicht kaufen kann.
Die Finanzämter verweigern sich, mit der Begründung, dass es kein Urteil des BVerG dazu gibt. Doch auf Grund der Nichtigkeit des UStG wegen des Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG darf das BverfG nicht angerufen werden, weil die Antwort bereits mit Verfassungsgeberischer Gesetzeskraft feststeht.
Der Fakt der Nichtigkeit ist den Finanzbehörden durchaus bekannt.
Der Bürger wird hier mit einem nichtigen Gesetz praktisch bestohlen. Politik, Finanzbehörden und -gerichte aber handeln nach dem Grundsatz: Das haben wir immer so gemacht und das machen wir auch weiter so.
Wenn ich einer Person etwas vorspiele, um ihr damit Geld abzunehmen, dann betrüge ich und werde bestraft.
FAKT: USt / MwSt Gesetz und damit auch die ESt Bescheide seit 2002 sind gemäß GG NULL und NICHTIG.
FAKT: Die Finanzämter wissen das, ziehen diese Steuer aber sogar unter Anwendung von Drohungen ein.
FAKT: Rund 50% aller Klagen vor den Finanzgerichen werden aus Kostengründen zurückgezogen, also weil die Kläger die Rechtsprechung und damit die Justiz nicht bezahlen / kaufen können.
FRAGE: Wie bitte soll ein Bürger ohne "Rechtskaufkraft" seine Rechte durchsetzen, wenn bewußt von Volksvertretern über Behörden und weitere Instiutionen betrogen wird?
Mit freundlichen jGrüßen
Erich Ollnow
Sehr geehrter Herr Ollnow,
Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Gebot verlangt, dass ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt oder ermächtigt, ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass das betreffende Grundrecht eingeschränkt wird. Geschieht das nicht, verletzt das betreffende Gesetz das eingeschränkte Grundrecht und ist nichtig. Sofern ein Gesetz nichtig ist - da haben Sie Recht - dürfen die Behörden es nicht anwenden. Dem Grundgesetz kommt ein Geltungsvorrang zu. Und Art. 20 Abs. 3 GG schreibt vor, dass die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist.
Das Zitiergebot gilt aber /nur/ bei jenen Grundrechten, "die auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen" und auch dann nur bei gezielten und unmittelbaren Eingriffen durch den Gesetzgeber. Demnach gilt das Zitiergebot bei Einschränkungen u.a. des Art. 2 Abs. 2 S. 3, des Art. 6 Abs. 3, des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2.
Durch das Umsatzsteuergesetz ist dagegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen. Art. 14 GG gehört bereits /nicht/ zu den Artikeln, bei denen das Zitiergebot gilt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob durch das Umsatzsteuergesetz Art. 14 GG beschränkt wird. Art. 14 GG schützt nämlich nur bedingt das Vermögen des Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals entschieden, dass Art. 14 durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. Etwas anderes gilt bei einer erdrosselnden Steuer. Unseres Erachtens ist die Mehrwertsteuer aber keine solche erdrosselnde Steuer.
Auf Grund der dargelegten Zusammenhänge kann ich bereits Ihre im ersten Satz getroffene Bewertung nicht teilen. Unabhängig davon steht es natürlich jedem Steuerpflichtigen offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Dabei kann es sein, dass dieser nicht immer zum vom einzelnen Steuerpflichtigen gewünschten Erfolg führt. Darauf allerdings kann und darf die Politik aufgrund der Gewaltenteilung keinen Einfluss üben.
Mit freundlichen Grüßen
Krista Sager