Wie stehen Sie zum TAMG §50 Abs. 2, der es zukünftig unter Strafe stellt, dass nicht für Tiere zugelassene homöopathische Arzneien, von gut ausgebildeten Tierhomöopath*innen am Tier angewandt werden?
Nur 1,13 % der registrierten oder zugelassenen Homöopathika sind als Tierarzneimittel registriert oder zugelassen, nur 193 von 17 094 homöopathischen Arzneimitteln werden zur Behandlung der tierischen Patienten zur Verfügung stehen. Für eine Behandlung nach den Prinzipien der klassichen Homöopathie reicht dies nicht aus. Dies stellt eine massive Einschränkung, letztendlich ein Berufsverbot dar. Es ist eine mittelbare Diskriminierung; da überproportional mehr Frauen als Männer den Beruf einer Tierheilpraktiker*in ausüben, handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Tabelle 1 des Anhangs zu EU-VO 37/2010 erklärt zudem homöopathische Zubereitungen in einer Verdünnung ab D 4 generell für unproblematisch in der Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. EU-VO 2019/6 steht einer solchen Regelung nicht entgegen und gestattet in Art. 105 Abs. 4 den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Verschreibung von Humanarzneien auch anderen Personen als Tierärzt*innen.
Sehr geehrte:r Kristin T.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Im Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren zum angesprochenen Tierarzneimittelgesetz bereits abgeschlossen. In diesem Rahmen haben wir eine öffentliche Expert:innenanhörung zum Gesetzentwurf mit unterstützt. Wir haben das Gesetz im parlamentarischen Verfahren kritisch begleitet und aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt.
Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht. Wir Grüne haben uns dafür eingesetzt, dass beispielsweise die 7-31 Tageregel ins Gesetz aufgenommen wird. Die Regelung begrenzt die Abgabemenge von Antibiotika auf einen Anwendungszeitraum von 7 Tagen und dient der Missbrauchsprävention.
Eine Zielsetzung des Tierarzneimittelgesetzes ist es, eine qualifizierte Behandlung von Tieren mit Arzneimitteln sicherzustellen. Der tierärztliche Vorbehalt ist zur Erreichung einer qualifizierten Behandlung der Nutztiere vorgesehen und dafür auch geeignet. Zur Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, ist eine tierärztliche Verschreibung und Behandlungsanweisung erforderlich.
Die Ausbildung als Tierheilpraktiker unterliegt keiner staatlichen Regelung. Welche tatsächlichen Auswirkungen das Gesetz für die Tätigkeit von Tierheilpraktikern hat, lässt sich nicht abschließend bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Kordula Schulz-Asche