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Konstantin von Notz
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Frage von Dagmar S. •

Frage an Konstantin von Notz von Dagmar S. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr von Notz,

zu Ihrer Antwort vom 13.3. auf die Frage von Herrn Reth betr. Unterrichtsteilnahme kontra Demonstration:

Beim ungenehmigten Fernbleiben vom Unterricht wegen Teilnahme an Klimaschutzdemonstrationen kann es u.a. folgende Sanktionen geben: Auswirkungen auf Zeugniszensuren und Bußgeldfestsetzungen gegen Eltern. Aus dem Bildungsauftrag (Art. 7 GG) wurde ein Verbot des ungenehmigten Fernbleibens vom Unterricht auch bei Klimademonstrationen abgeleitet, obwohl – allgemein bekannt – diese Demos nur im Zusammenhang mit Zivilem Ungehorsam eine ausreichende Wirkung erreichen. Sollten Eltern nach einer Sanktion – am besten mit Unterstützung von Umweltorganisationen - auf gerichtlichem Wege eine Klarstellung zur Rechtslage erzwingen? Würde nach Ihrer Einschätzung das Gericht in einem Vergleichsvorschlag eine Lösung erwähnen, die beide Rechtsgüter (ausreichend oft die Unterrichtsteilnahme und daneben – in größeren Zeitabständen (nicht jeden Freitag) ungenehmigtes Fernbleiben vom Unterricht wegen der Klimademos) schützt?

Mit freundlichen Grüßen
D. S.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie besten Dank für Ihre erneute Nachfrage zu der Thematik.

Ich denke, ich habe in den bisherigen Antworten an Herrn Reth, gerade der zweiten, klargemacht, dass ich den Protesten der Schülerinnen und Schülern sehr positiv gegenüberstehe und es durchaus begrüßenswert finde, wenn sich junge Menschen, gerade wenn es um derart existenzielle Fragen geht, mit viel Herzblut und Engagement für ihre Zukunft einsetzen.

Die Bandbreite möglicher Sanktionen hatte ich ja bereits ebenfalls aufgezeigt und versucht zu verdeutlichen, dass das Vorgehen von Schule zu Schule, von Kreis zu Kreis und von Land zu Land höchst unterschiedlich ist. Hier hielte ich ein einheitliches Vorgehen, sowohl im Sinne der Schülerinnen und Schülern, aber auch in dem ihrer Eltern und Lehrkräfte, die allesamt möglichst viel Klarheit haben sollten, für absolut wünschenswert. Gleichzeitig bin ich Realist genug zu befürchten, dass es so schnell zu keinem solchen, einheitlichen Vorgehen kommen wird.

Auch habe ich in meiner zweiten Antwort an Herrn Reth ja bereits aufgezeigt, dass es sich für mich keineswegs um eine rein rechtlichen Fragen handelt. Zudem habe ich versucht zu verdeutlichen, dass, legt man dennoch rein rechtliche Maßstäbe an, in einer Gesamtbewertung sicherlich auch verschiedene, in dem Fall kollidierende Grundrechte gegeneinander abzuwägen sind.

Ich bitte um Verständnis, dass ich als Bundestagsabgeordneter keine Rechtsberatung machen kann. Konkrete Empfehlungen hielte ich auch angesichts des oben beschriebenen Umstands eines bislang höchst unterschiedlichen Vorgehens an tausenden von Schulen bundesweit für nicht seriös. Auch kann ich beim besten Willen nicht abschätzen, wie Gerichte in etwaigen Verfahren entscheiden würden. Grundsätzlich kann ich Eltern von sanktionierten Schülerinnen und Schülern nur raten, sich in diesen Fragen juristisch beraten zu lassen, um zu einer Einschätzung zu kommen, ob es in dem jeweils konkreten Fall lohnend ist, sich juristisch zur Wehr zu setzen.

Mit besten Grüßen nach Stockelsdorf!
Konstantin v. Notz

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