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Klaus Schneck
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Frage von Jens S. •

Frage an Klaus Schneck von Jens S. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Schneck,

vielen Dank für Ihre Einschätzung zu meiner Person. Sie sind bislang der erste und einzige der die Scheinheiligkeit als einen meiner Wesenszüge erkannt hat. Herzlichen Glückwunsch dazu und zu Ihrer Menschenkenntnis.

Gestatten Sie mir trotzdem noch weitere Nachfragen:
1. Ist es richtig das ich als VW Mitarbeiter nicht die Möglichkeit hätte ein Landtagsmandat zu haben und weiterhin in Teilzeit bei Volkswagen zu arbeiten und entsprechend entlohnt zu werden, diese Möglichkeit als Betriebsrat bei Volkswagen aber gegeben ist?
2. Würde in dem Zusammenhang nicht das was für Betriebsräte ihrer Meinung nach gilt auch für "einfache Mitarbeiter" gelten müssen, nämlich das alle Interessen vertreten sein müssen und auch Arbeiter und Angestellte aus Ihrer täglichen Arbeit heraus die Anliegen und Probleme vertreten können sollten?
3. Glauben Sie wirklich das es vergleichbar ist wenn ein Mitarbeiter nach Feierabend und am Wochenende, also in seiner Freizeit einem Kleinstnebenerwerb zum Beispiel in einer Dorfkneipe nachgeht und dabei sein eigenes finanzielles Risiko trägt oder ob jemand z.B. als Betriebsrat bei Volkswagen tätig ist und darüber hinaus als gewählter Vollzeitabgeordneter tätig ist, vom Steuerzahler entlohnt wird und keine der beiden Tätigkeiten eine ist die nur in der Freizeit abgedeckt werden kann?

MfG
Jens Schröder
interessiertes CDU- Mitglied und Ehrenamtlicher Kommunalpolitiker

Portrait von Klaus Schneck
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schröder,

das Thema Nebentätigkeiten von Politikern beschäftigt seit Jahren Parlamente, Medien und Stammtische. Ich denke, hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen quer durch alle Parteien. Selbstverständlich kann jeder Arbeitnehmer außerhalb des Öffentlichen Dienstes - also auch Arbeitnehmer bei Volkswagen - und jeder Selbstständige einer Nebentätigkeit nachgehen. Das gilt neben den von Herrn Scharping aufgeführten ehemaligen VW-Mitarbeitern genauso wie auch für weitere ungenannte VW-Mitarbeiter.

Meine Meinung dazu ist, dass es für die politische Kultur sehr wertvoll ist, wenn Parlamentarier keine reinen Berufspolitiker sind, sondern auch einen aktiven Bezug zur Wirtschafts- und Arbeitswelt während ihres politischen Mandats beibehalten. Für Abgeordnete, die aus freien Berufen kommen und z. B.. eine Anwaltspraxis oder Arztpraxis haben, ein Familienunternehmen führen oder eine Bäckerei besitzen, ist es überlebenswichtig, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen. Diese Abgeordneten müssen sich ja für den Fall, dass sie ihr Mandat nicht wieder erlangen, die Rückkehr in ihre frühere Existenz sichern und dürfen sich diesen Weg nicht völlig verbauen. Gleiches gilt natürlich auch für unselbstständige Tätigkeiten.
Sie mögen diese Meinung nicht teilen, das steht Ihnen zu. Der niedersächsische Landtag hat diese Thematik für die 15. Wahlperiode in der u.g. Anlage zur Geschäftsordnung geregelt.

Die derzeitige Regelung im niedrsächsischen Landtag ist gemäß Anlage zur Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag der 15. Wahlperiode - Verhaltensregeln für Mitglieder des Niedersächsischen Landtages (http://www.landtag-niedersachsen.de/gesetze/go_index.htm) festgelegt und von allen Abgeordneten einzuhalten.

I.
Die Mitglieder des Landtages haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtages folgendes anzugeben:
1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b) selbständig Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
c) freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
2. Früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind.
3. Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften.
4. Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene.

II.
Die Mitglieder des Landtages haben der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen:
1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
2. Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Mitglieder des Landtages erhalten haben. Die Mitglieder des Landtages haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

III.
Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.

IV.
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

V.
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

VI.
Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtages gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Landtages anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin oder der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist.
Die Präsidentin oder der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß vorliegt, auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds des Landtages dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schneck