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Klaus Riegert
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Frage von Kurt G. •

Frage an Klaus Riegert von Kurt G. bezüglich Finanzen

Im Bundestag wurde dieser Tage das Bankengesetz(Verstaatlichung bzw. Enteignung) beraten.Nach Medienberichten wurde nicht nur von der FDP-Fraktion, sondern auch aus Ihrer Fraktion Widerstand laut mit der Begründung, man könne die Eigentümer doch nicht einfach enteignen.Dies haben diese doch selbst schon längst getan, denn unter Beachtung des Insolvenzrechtes hätten schon einige Banken den Gang zum Konkursrichter antreten müssen.Wenn den Eigentümern der Banken soviel an Ihrem Eigentum liegt, dann wäre es logisch, dass sie auch für ihre Verluste eintreten müssen und nicht die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden.
Ihre Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.

Mit freundlichem Gruß
Kurt Grözinger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grötzinger,

nach der verheerenden Insolvenz von Lehman Brothers in den USA haben sich Regierungen weltweit verpflichtet - auch die Bundesregierung -, kein „systemisch“ wichtiges Institut mehr untergehen zu lassen. Es besteht allgemeiner Konsens, dass die Hypo Real Estate (HRE) alleine schon aufgrund ihrer Bilanzsumme von rund 400 Mrd. Euro - vergleichbar mit Lehman Brothers – „systemisch“ wichtig ist. Wenn die HRE pleite geht und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr, oder auch nur teilweise, nachkommt, gehen auch zwei stabilisierenden Faktoren in der Finanzmarktkrise, nämlich Sparkassen und Genossenschaftsbanken in die Knie. Viele Institute werden in diesen Strudel mitgerissen. Das gilt es zu verhindern.

In zweiter und dritter Lesung wollen wir in dieser Woche das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz verabschieden. Das Gesetz bringt umfangreiche und notwendige Nachbesserungen des im Oktober verabschiedeten Banken-Rettungsschirms. Zentrale Neuerung ist die Möglichkeit zur vorübergehenden Verstaatlichung angeschlagener Banken, wenn diese unverzichtbar für das Funktionieren der Finanzmärkte sind und sich der Staat auf keinem anderen Weg die Kontrolle sichern kann.

Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist zwingend erforderlich, dass vor einer Enteignung eine Hauptversammlung einberufen wurde und mit den Anteilseignern verhandelt worden ist. Nur wenn diese Wege scheitern, darf eine Enteignung als Ultima Ratio zum Zuge kommen. In einem Fall der Enteignung erfolgt die im Grundgesetz vorgeschriebene Entschädigung der enteigneten Aktionäre, wobei sich die Höhe der Entschädigung in der Regel am durchschnittlichen Börsenkurs in den zwei Wochen vor dem Regierungsbeschluss bemisst. Ist die Bank nachhaltig stabilisiert, privatisiert der Bund die Anteile wieder. Dabei erhalten die zuvor enteigneten Aktionäre ein Vorkaufsrecht. Als weitere wichtige Neuerung schafft der Gesetzentwurf die Voraussetzungen dafür, dass der im Oktober geschaffene Finanzmarktfonds SoFFin seine Bürgschaften zugunsten angeschlagener Banken länger als bisher abgeben kann.

Zugespitzt könnte man im Falle der HRE mit Blick auf eine Enteignung fragen, ob überhaupt noch ein Netto-Unternehmenswert vorhanden ist. Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) in einer Anhörung des Finanzausschusses zu dem von den Fraktionen von Union und SPD eingebrachten Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (16/12100 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/121/1612100.pdf ) am Montag mitteilte, beträgt die gesamte Marktkapitalisierung der HRE derzeit nur noch 190 Millionen Euro. Der Staat würde im Ernstfall Geld für etwas bezahlen, das fast nichts mehr wert ist.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Riegert