Frage an Klaus Riegert von Sebastian B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geeherter Herr Riegert,
nach Ihrer Antwort auf Herrn Langes Fragen am 19.12.2007 zur VDS stellt sich mir die Frage ob sie den Unterschied zwischen VDS und Onlinedurchsuchung nicht kennen, oder ob mir ein neu beschlossenes Gesetz zur Onlinedurchsuchung ,oder Teile des Gesetzes zur VDS noch nicht bekannt sind.
Sie antworteten unter anderem:
Zitat:"Der Präsident des Bundeskriminalamtes hat oft genug darauf hingewiesen, dass Online-Durchsuchungen nur in wenigen Einzelfällen nötig sein werden. Es geht nicht darum, in die Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern einzudringen. Die Sicherheitsbehörden müssen jedoch angemessen reagieren können, wenn sich Feinde des Rechtsstaates bei ihrer Kommunikation neuester Technologie bedienen. Dafür und nur dafür haben wir die gesetzlichen Grundlagen schaffen. Es gibt keinen Grund für eine Verunsicherung, denn Online-Durchsuchungen werden nicht flächendeckend, sondern nur im Einzelfall angewendet - und nur dann, wenn ein Richter sie angeordnet hat, nachdem er ihre Notwendigkeit geprüft hat.
"
Über die VDS wird in den Medien schon nicht viel berichtet, aber wann ist im Bundestag ein Gesetz zur Onlinedurchsuchung beschlossen worden?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Bieker
Der Unterschied ist mir sehr wohl bewußt. Den Absatz zur Online-Durchsuchung habe angefügt, weil mich immer wieder Mails erreichen, die beide Sachverhalte ansprechen.
Klaus Riegert
Zur Ergänzung: Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dem Bundeskriminalamt zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus Präventivbefugnisse zu geben. Dieser Auftrag an die Politik ist noch nicht erledigt. Zwar wurde die hierfür notwendige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform mit Wirkung zum 1. September 2006 geschaffen. Und in Umsetzung dieser Kompetenz hat das Bundesministerium des Innern auch einen Gesetzentwurf zur Änderung des BKAG erarbeitet. Hiernach erhält das BKA erstmals für die Terrorismusbekämpfung weitgehend die Befugnisse, die bereits den Länderpolizeien für die Gefahrenabwehr standardmäßig zur Verfügung stehen. Dazu gehören u.a. auch die präventive Telekommunikationsüberwachung. Gegen das neue BKA-Gesetz haben die Grünen jüngst auf ihrem Parteitag folgenden Einwand angeführt: eine „Präventivzuständigkeit„ des BKA zur Abwehr terroristischer Gefahren und die Erweiterung der Befugnisse, „die auch Geheimdienste haben“, schaffe ein deutsches FBI. Das Gesetz sei ein „wahres best of aus dem Katalog des Überwachungsstaates“. Die Onlinedurchsuchung wird im Beschluss als Verfassungsbruch gewertet. Bei der Anwendung des § 129 a StGB konstatieren die Grünen eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Telefonabhörungen, Verwanzung und Rasterfahndung seien damit möglich und Inhaftierte besonderen Haftverschärfungen ausgesetzt. „Der Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, wird zur Generalermächtigung missbraucht.“ Der Bundesregierung wird vorgeworfen, Gesetze vorzubereiten, die das „Gesinnungs- und Verdachtssrafrecht“ einführen. Der Straftatbestand der geplanten Vorbereitung von Straftaten („Terrorcamps“) werde zu weit gefasst. Die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Werbung für terroristische Vereinigungen lehnen die Grünen ab. Schließlich wendet sich die Partei gegen die Vorratdatenspeicherung. Die Nutzung des Autobahnmautsystems zu Fahnungszwecken wird ebenso abgelehnt wie „die permanente Überwachung mit Videokameras im öffentlichen Raum“.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble bei seinem Einsatz für den Schutz der Menschen in unserem Land vor den Gefahren des internationalen Terrorismus. Dieser Notwendigkeit hat der Bundesinnenminister mit seinem Gesetzentwurf Rechnung getragen. Den Versuch der SPD, den Gesetzentwurf ohne eine Regelung zur Online-Durchsuchung zu verabschieden, lehnen wir ab. Mit einem „BKA-Gesetz light“ ist der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger nicht gedient.
Klaus Riegert