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Frage von Michael B. •

Frage an Klaus Maier von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag Herr Maier

Folgende Frage:
Ich wurde Zwangsenteignet von der EPS Ethylen Pipeline Süd GmbH. Es ist ein Privates Unternehmen im Intresse von der Großindustri, ( Basf, Höchst usw.) Es geht dabei um die Zwangsverlegung durch meine Grundstücke ohne meine Zustimmung. Es ist die Ethylehn Pipeline die zudem meine Grundstücke vollkommen Wertlose machen. dafür möchte ich einen Steuerlichen ausgleich, den die Argumentation ist das es Arbeitsplätze Sichert, genau das gegentei ist der fall. Dadurch fallen die nArbeitsplätze weg die vorher das Ethylen in Granulat und damit sicher machte, weg.
Wie Verhalten Sie sich als Politiker dazu. Ist dei Private Zwangsenteignung Rechtens?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Breymaier

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Breymaier,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf www.abgeordnetenwatch.de, die ich hiermit gerne beantworten möchte.

Die Möglichkeit für die Verwaltung Enteignungen vorzunehmen, ist im Landesenteignungsgesetz Baden-Württemberg festgehalten. Das Gesetz finden Sie im Internet unter http://dejure.org/gesetze/LentG . Bei Ihrem Fall dürfte es sich um eine Enteignung zum Zweck der Einrichtungen für die öffentliche Versorgung (§ 2 Nr. 2 c) handeln. Wer hinter dieser Einrichtung steht, ob Privatinvestor oder der Staat, ist dabei unerheblich.

Zuerst einmal zur rechtlichen Lage:

§ 4 regelt die Zulässigkeit der Enteignung:
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz im Zweiten und Vierten Teil vorgesehen ist.

Ohne nähere Umstände Ihres Falls zu kennen, gehe ich davon aus, dass die Behörde das geltende Gesetz angewandt hat. Sollten hieran Zweifel bestehen, bleibt es Ihnen vorbehalten, den Sachverhalt einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Im Übrigen ist eine Enteignung nach deutschem Recht immer als ultima ratio, also als äußerste Handlungsmöglichkeit zu sehen, d.h. wenn eine andere Lösung nicht gefunden werden konnte.

Was Ihnen aber zusteht, ist eine Entschädigung nach §§ 7ff LEntG. Dem sollten Sie nachgehen.

Bei der Entschädigung gilt Folgendes: § 7 IV LEntG schreibt vor: Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsvortrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

Die richtige Bemessung der Entschädigung ist im Zweifel ebenfalls gerichtlich überprüfbar.

Im Übrigen hat der Landtag damals für die Pipeline gestimmt und auch für den jetzigen Standort. Die ehemalige Aalener SPD-Landtagsabgeordnete Ulla Haußmann hatte als einzige dagegen gestimmt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Maier MdL