Frage an Klaus Hagemann von Sven E. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Guten Tag,
wie stehen Sie zur Einführung der Todesstrafe die im EU Vertrag festgeschrieben wurde?
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF
Ich beziehe mich auf: Erläuterung zu Artikel 2 / Absatz 3 a und b
Wortlaut:
1. "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
....
....
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
2. Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.
Wird ein Aufstand / Krieg in Europa erwartet, weshalb die Absatz nötig wäre?
mfG Emrich
Sehr geehrter Herr Emrich,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Das Gegenteil ist der Fall: Sowohl im Grundgesetz (Grundrechte Artikel 2) als auch im Vertrag von Lissabon (EU-Grundrechtecharta Artikel 2) wird die Todesstrafe ausdrücklich und ohne Ausnahmen in Deutschland bzw. der Europäischen Union verboten. Ihr Zitat entstammt augenscheinlich der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates(!) bzw. deren 6. Protokoll von 1985. Auch dieses ist offensichtlich zwischenzeitlich erfreulicherweise geändert.
Mit freundlichem Gruß
Klaus Hagemann MdB