Portrait von Klaus Brähmig
Klaus Brähmig
parteilos
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Klaus Brähmig zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Thomas F. •

Frage an Klaus Brähmig von Thomas F. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Brähmig,

aus welchem Grund ist die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers drastisch eingeschränkt worden. Mein Kollege, welcher als Servicetechniker im Außendienst tätig ist und nachweislich keine Räumlichkeiten seitens der Firma gestellt bekommt, ist zwecks Erledigung von Bürotätigkeiten auf dieses Zimmer angewiesen. Dies bedingt zusätzliche Kosten für Miete, Energie usw. All diese Kosten wurde seitens des Finanzamtes nicht mehr anerkannt. Können Sie mir erklären, warum es Abgeordneten möglich ist, Büros oder Arbeitsräume finanziell geltend zu machen, dem Arbeitnehmer hingegen nicht??? Können Sie mir erklären, wie und durch wen diese Aufwendungen ersetzt werden sollen? Der Arbeitgeber wird diese sicher kaum ersetzen...

Freundliche Grüße

Thomas Fischer

Portrait von Klaus Brähmig
Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Fischer,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. Dezember 2008, das Sie über das Forum „abgeordnetenwatch.de“ an mich richten und mit dem Sie sich für die Beibehaltung der steuerlichen Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer aussprechen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berühren auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit der Wohnung grundsätzlich auch die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen. Zwar hatte der Gesetzgeber bis zum Jahr 2006 bestimmt, dass Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € abziehen konnten, wenn ihnen u. a. für die berufliche Tätigkeit kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieses Kriterium von der Verwaltung nur schwer nachzuprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung oftmals streitbefangen war. Die Einschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer diente somit neben der notwendigen und wichtigen Haushaltskonsolidierung insbesondere auch der Steuerund Verwaltungsvereinfachung.

Der Sachverhalt wurde mit dem „Steueränderungsgesetz 2007“ geändert. Dieses Gesetz ist bereits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden damals Bedenken gegen eine derartige Maßnahme geprüft, wobei auch zahlreiche Eingaben und Petitionen zu dieser Frage in die Prüfung mit einbezogen wurden. Im Ergebnis haben die Beratungen im parlamentarischen Verfahren jedoch zu keiner Änderung geführt. Heute ist ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar, wenn es den Ort der hauptsächlichen Tätigkeit darstellt. Für einen Mitarbeiter im Außendienst dürfte dies allerdings nicht zutreffen.

Zu der von verschiedenen Seiten behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, das die Möglichkeit einer Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ausdrücklich für sachlich gerechtfertigt gehalten hat (BVerfGE 101, 297 [311, 312]).

Ergänzend möchte ich allerdings darauf hinweisen, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und Computer von der Einschränkung nicht betroffen sind. Diese Aufwendungen können bei beruflicher Veranlassung auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden. Was einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages betrifft, so kann auch dieser ein häusliches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Ein Abgeordneter erhält eine steuerfreie Pauschale von 3782 €, die ihm für die Ausübung seines Mandates zur Verfügung gestellt wird. In meinem Fall unterhalte ich aus diesen Mitteln u. a. meine beiden Wahlkreisbüros in Pirna und Freital, in denen meine Mitarbeiterinnen für mich tätig sind. Die Unterhaltung eines Arbeitszimmers im häuslichen Bereich ist ein gänzlich anderer Sachverhalt.

Folglich sind Kosten für ein Arbeitszimmer im häuslichen Bereich, das nicht der Ort der hauptsächlichen Tätigkeit ist, zunächst einmal vom Arbeitnehmer zu tragen. Ob der Arbeitgeber hier unterstützend tätig wird, kann nur in einem direkten Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brähmig