Frage an Klaus Brähmig von Silko G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Brähmig,
nach der Einführung der neuen Insolvenzordnung zum 1.1.1999 und ihrer ersten Korrektur schon zwei Jahre danach, gibt es Fälle, welche dem Ziel der InsO, nämlich dem redlichen Schuldner nach einer angemessenen Frist eine neue Chance zu geben, meilenweit entfernt sind.
Beispiel:
-Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2001
-Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2007
-Ende der Wohlverhaltensperiode und (hoffentlich) Erteilung der Restschuldbefreiung 2014
Bei Verfahren, welche nach Januar 2002 eröffnet wurden, beginnt die Wohlverhaltensperiode bereits mit Eröffnung des Verfahrens, dauert max. 6 Jahre.
Bei den Verfahren nach altem Recht besteht sogar die Möglichkeit eines unendlichen Verfahrens.
Frage: Welche Möglichkeit sehen Sie, derartige o. g. Verfahren in einer Art "Amnestie" oder durch Heilung der Gesetzgebung und Anwendung der nunmehr gültigen Regelungen zu beenden um gleiches Recht für alle Schuldner anzuwenden?
Gern höre ich von Ihnen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Silko Goldmann
Sehr geehrter Herr Goldmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.12.2007. Leider bestehen keine Möglichkeiten einer rückwirkenden „Heilung“ im Bereich des geltenden Insolvenzrechts. Dagegen sprechen mehrere Gründe. Zwar sind begünstigende Rückwirkungen grundsätzlich möglich, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, die in Ihrem Fall leider nicht zutreffen. In dem Zeitraum seit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) 1999 bis zu ihrer Novellierung am 01.12. 2001 bestand eine ausreichende Übergangszeit in der die Neuregelung für alle Unternehmer absehbar war. Sie mussten demnach mit einer Änderung der Insolvenzordnung rechnen.
Zudem stellt das Rückwirkungsverbot ein elementares Prinzip unseres Rechtsstaates dar, indem es die nachhaltige Anwendung der Gesetze und das Gebot der Rechtssicherheit garantiert. Dies gilt im Besonderen auch für Ihre Gläubiger, die auf die bestehenden Regelungen vertrauen. Eine nachträgliche Angleichung der Gesetzgebung wäre daher unverhältnismäßig.
Der Gesetzgeber darf bei der Gesetzgebung das Gebot der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren. Der Einzelfall kann teilweise für den Betroffenen eine individuelle Härte darstellen. Der Gesetzgeber kann aber nicht jeden Einzelfall einkalkulieren und muss eine generelle Regelung treffen.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Nachricht überbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brähmig