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Klaus Brähmig
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Frage von Harald W. •

Frage an Klaus Brähmig von Harald W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brähmig,

mit Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, dass die sogenannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde. Als Anbieter von Internet-Dienstleistungen und Programmierer von Webseiten bin ich nun selbst verpflichtet, von meinen Kunden sensible Daten für mindestens 6 Monate zu speichern und die mir entstehenden Aufwendungen selbst zu tragen oder den Kunden zu berechnen.

Damit ich keinen unnötigen Aufwand betreibe und trotzdem des Gesetz einhalte, habe ich zwei Fragen:

Auf verschiedenen Webseiten habe ich Formulare programmiert, über welche Besucher der Internetseite meinen Kunden eine E-Mail senden können. Bin ich oder mein Kunde nach der neuen Gesetzeslage (Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern: bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,) verpflichtet, jeden Versand einer E-Mail über diese Formulare zu erfassen und entsprechend speichern?

Muß ich für alle E-Mail-Adressen, welche ich für meine Kunden eingerichtet habe bzw. noch einrichte, eine Aufstellung der einzelnen Nutzer mit Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift u.s.w. verlangen (..., hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die ... anderen Anschlusskennungen, .. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind ...) oder reicht es aus, das ggf. mein Kunde diese Auskünfte erteilen kann?

In Erwartung Ihrer sachkundigen Antwort und mit Grüßen
Harald Weber

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Vorratsdatenspeicherung". Aufgrund der derzeit großen Anzahl von Anfragen zu diesem Thema und dem notwendigen Abstimmungsbedarf mit dem für die Fragen des Telekommunikationsgesetztes federführend zuständigen BMWi und dem Bundesministerium der Justiz kann ich Ihnen erst heute eine Antwort übersenden.

Die Antwort auf Ihre beiden Fragen hängt nach der Neuregelung in § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) davon ab, ob Sie oder Ihre Kunden einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst in Form eines Dienstes der elektronischen Post (E-Mail-Dienst) für Endnutzer erbringen. In Ihrem Fall geht es um die Möglichkeit, E-Mails direkt von Internetseiten aus zu versenden. Nach meinen Kenntnissen funktioniert dies wie folgt:

Der Webserver bzw. das von Ihnen auf dem Webserver abgelegte Programm erzeugt aus dem Formular, das der Nutzer (Besucher der Webseite) ausfüllt, eine E-Mail, die bei einem (eigenen oder fremden) E-Mail Server zum Versenden eingestellt wird. Dieser E-Mail-Server dürfte bezgl. der Verpflichtung zur Speicherung nach § 113a TKG (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) genauso einzustufen sein wie jeder andere E-Mail-Server, mit dem Dienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.

Daraus ergibt sich:

1. Der Anbieter des E-Mail-Dienstes (Betreiber des E-Mail-Servers) muss bei Versendung der durch den Webserver eingestellten E-Mail nach § 113a Abs. 3 Nr. 1 TKG (neue Fassung) Folgendes speichern:
- die E-Mail-Adresse des Empfängers der Nachricht,
- die E-Mail-Adresse des Absenders (das ist die E-Mail-Adresse des Webservers, soweit diese mit erzeugt wird),
- die IP-Adresse des Absenders (also die IP-Adressse des Webservers) und
- Datum und Uhrzeit des E-Mail-Versands.

Diese Speicherungsverpflichtung ist nach der Übergangsregelung in § 150 Abs. 12b Satz 2 TKG spätestens ab dem 1.1.2009 zu erfüllen.

2. Die Verpflichtung zur Speicherung von so genannten Bestandsdaten, wie etwa Name und Anschrift des Inhabers einer E-Mail-Adresse, ist in § 111 TKG geregelt. Die Speicherungsverpflichtung von öffentlich zugänglichen Diensten der elektronischen Post ist dort in Absatz 1 Satz 2 gegenüber anderen Telekommunikationsdiensten mit der Besonderheit geregelt, dass die entsprechenden Daten nur dann zu speichern sind, wenn sie von dem E-Mail-Diensteanbieter ohnehin erhoben werden. Es wird also keine Erhebungspflicht begründet.

Sollten Sie ergänzende Fragen haben, rege ich an, dass Sie sich damit an die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) wenden, die für die Überwachung der Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz zuständig und damit der richtige Ansprechpartner für spezielle technisch-rechtliche Fragestellungen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Brähmig MdB