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Frage von Peter K. •

Frage an Klaus Brähmig von Peter K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Brämig,

wenn der Bundespräsident dem "Opferrentengesetz" zugestimmt hat und das Gesetz in Kraft tritt, möchte ich den entsprechenden Antrag stellen.
Die Vorausetzungen sind bei mir erfüllt.
Meine Frage dazu an Sie: Wer ist in Sachsen zuständig für die Entgegennahme eines Antrages ?
Bisher habe ich verschiedenes gehört, vom Justizministerium bis zu den Ämtern für Familie und Soziales.
Und noch eine zweite Frage: Wird es entsprechende Formulare zur Beantragung geben oder sind Anträge formlos einzureichen mit den entsprechenden erforderlichen Anlagen.

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Peter Körschner

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Körschner,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Juli 2007 zum Thema SED-Opferpension. Angesichts der Tatsache, dass das Internet vielleicht auch als Informationsbörse von anderen Betroffenen genutzt wird, antworte ich Ihnen sehr ausführlich:

Die große Koalition hat auf Initiative der CDU/CSU-Fraktion am 13.06.2007 die Einführung der SED-Opferpension beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz nach Zustimmung durch den Bundesrat und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im August oder September 2007 in Kraft treten wird.

Wer erhält die Opferpension?

Anspruch auf Erhalt der Opferpension in Höhe von 250 Euro haben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR politisch Verfolgte, die rechtsstaatswidrig eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Wer sind politisch Verfolgte?

Ehemalige politische Häftlinge, die in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 durch ein Strafgericht auf dem Gebiet der ehemaligen SBZ/DDR verurteilt worden sind, haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf die besondere Zuwendung. Das sind zum einen solche Personen, die eine politische Straftat begangen haben, in der Regel ungesetzlicher Grenzübertritt, staatsfeindliche Hetze, staatsfeindlicher Menschenhandel, landesverräterische Nachrichtenübermittlung. Zum anderen betrifft es aber auch Personen mit so genannten Übermaßverurteilungen, also Verurteilungen, bei denen die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zur zu Grunde liegenden Tat stehen.

Außerdem begünstigt sind Betroffene von außergerichtlichen Entscheidungen, die mit Freiheitsentzug verbunden waren. Darunter fallen Personen, die rechtsstaatswidrig in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sind, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat. Aber auch Personen, die rechtsstaatswidrig unter haftähnlichen Bedingungen leben oder Zwangsarbeit leisten mussten bspw. in DDR-Jugendwerkhöfen oder in Workuta/Sibirien, sind davon erfasst.

Keine Leistung erhält, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor?

In seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist der Betroffene, wenn er bestimmte
Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Es kommt nur auf das Einkommen des Antragstellers an. Die Einkommensgrenze liegt dabei bei Alleinstehenden bei derzeit 1.035 Euro monatlich und bei Verheirateten oder in Partnerschaft Lebenden bei 1.380 Euro, wobei das Einkommen des Ehegatten/Partners unberücksichtigt bleibt. Überschreitet das Einkommen die Grenze um einen Betrag, der geringer ist als 250 Euro, so erhält der Berechtigte den Differenzbetrag.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben, unabhängig vom Alter des Betroffenen, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.

Zum Einkommen zählen u.a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren (z.B. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge). Kein Einkommen in diesem Sinne sind beispielsweise Leistungen nach SBG XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Anwendungsgesetzen, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohnoder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen).

Wie erhält man die Opferpension?

Die Opferpension wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Antragstellung ist unbefristet möglich. Das heißt, potentiell Berechtigte, die für sich selbst entscheiden, einen Antrag zunächst nicht zu stellen, etwa weil ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit über der Einkommensgrenze liegt, können das jederzeit tun, wenn sie Rente beziehen.

Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung eines deutschen Gerichtes oder einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Rehabilitierungs- und Kassationsentscheidungen nach dem DDR-Rehabilitierungsrecht, die in der Zeit von Anfang 1990 bis zum Inkrafttreten des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen sind.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage wird einmalig bei Stellung des Erstantrags geprüft. Der Berechtigte ist danach verpflichtet, Einkommensänderungen mitzuteilen. Die Zuwendung bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt, ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung ist steuerfrei. Die Gewährung der Leistung ist nicht an einen Wohnsitz im Inland geknüpft.

Zuständig für die Gewährung der Leistung sind die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. die von den Landesregierungen noch zu bestimmenden Stellen. Derzeit ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Abteilung 2 Referat 23, in Dresden zuständig. Ebenso können Sie aber auch das Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41, 09120 anschreiben. Bisher gibt es noch keine Formulare. Daher können Sie einen formlosen Antrag stellen, dem Sie eine Kopie der Rehabilitierungsbescheinigung und entsprechende Nachweise ihres Einkommens beifügen müssen.

In der Hoffnung, Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Klaus Brähmig