Frage an Klaus Bartl von Bernd R. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bartl,
Ihre Kollegin Anette Kramme (MdB, SPD Bayreuth) liest in den § 162 FamFG hinein, Richter seien zur Offenbarung von Privatgeheimnissen gegenüber Jugendamtsleitern befugt, die sich in -an das Gericht adressierten- Parteischreiben und - zur richterlichen Urteilsbildung angekauften- Psycho-Gutachten zuhauf finden, Gerüchte inbegriffen: "Die Anhörung des Jugendamts setzt voraus, dass es vom Gericht über die relevanten Schriftsätze, Dokumente und gutachterlichen Befunde hinreichend informiert wird."(1)
Mich interessiert, wie Sie Ihre Mandanten diesbezüglich beraten und welche Position DIE LINKE bezieht.
Ist der Richter nach § 162 FamFG nicht lediglich befugt, 1.) Benachrichtigungen über Sitzungstermine und 2.) Entscheidungen des Gerichtes an die Exekutive zu übersenden?
Sollen sich Eltern und Kinder gefallen lassen, daß bloße Behauptungen, mit denen Familienrechtsanwälte lt. Norbert Blüm (Einspruch!") oft um sich werfen "wie Kölner Jecken mit Kamellen" und sensibelste Psychodaten (m.W. oft unrichtig, jedenfalls zum Übermittlungszeitpunkt nicht in den Rang beweiserheblicher Tatsachen erhoben) an Jugendamtsbedienstete geleitet werden?
Warum gibt es besondere Vorschriften für den bereichsspezifischen Datenschutz (§§ 61 ff SGB VIII), wenn die Jugendamtsstube mit Daten / Gerüchten geflutet wird, die zu erkennbar anderen (Gerichts-) Zwecken erhoben / verarbeitet wurden?
Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte.
Mit freundlichen Grüssen
B. R.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(2. Vorsitzender)
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anette-kramme/question/2017-11-19/294636