Frage an Kirsten Eickhoff-Weber von Dagmar S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Eickhoff-Weber,
zur Frage von Herrn Reth betr.
Gesundheitsschädigender Lärm in Wohnungen
http://www.abgeordnetenwatch.de/kirsten_eickhoff_weber-306-49263--f463057.html#q463057
Muss man davon ausgehen, daß bei Schwarzbauten in vielen Fällen nicht nur die Kosten für die damals erforderliche Baugenehmigung „eingespart“ wurden?
Wenn dann nach Genehmigungsfreistellungen Hinweise von Nachbarn auf Baumängel eingehen: Sollte nur das Bauamt diese prüfen?
Wie hoch sind die Gebühren für die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten?
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Sievertsen
Sehr geehrte Frau Sievertsen,
vielen Dank für Ihre Frage zum Bauordnungsrecht, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das Freistellungsverfahren wurde in erster Linie zur Erleichterung privater Bauherren und weniger zur Kostenentlastung der Behörden eingeführt. So soll vor allem der Wohnungsbau und die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum befördert werden. Vorhaben, die im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplan errichtet werden, sind vom üblichen Bauantragsverfahren freigestellt, jedoch natürlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich an die Festsetzungen eines geltenden B-Planes zu halten.
Gemäß § 59 der Landesbauordnung ist es Aufgabe der Bauordnungsbehörde, "bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, das die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen." Sofern die Behörde eine durch bauliche Anlagen hervorgerufene Gefahr für geschützte Rechtsgüter feststellt, hat sie zu entscheiden, ob ihr Einschreiten zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und wenn ja, welches gesetzliche Mittel sie dabei anwendet. Dabei ist sie, wie jede andere Behörde auch, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und muss stets darauf achten, dass ihre gewählte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden und nicht übermäßig in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Ob die Bauaufsichtsbehörde vor Ort hierbei ihr Ermessen, ob sie einschreitet und welches Mittel sie dabei angewandt hat, rechtmäßig ausgeübt hat, müssen ggf. die Gerichte entscheiden. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass es mir als Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht gestattet ist, Rechtsberatung zu erteilen, Gebührensatzungen oder Verwaltungshandeln im Einzelfall zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Eickhoff-Weber