Frage an Kirsten Eickhoff-Weber von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Eickhoff-Weber,
es geht um gesundheitsschädigenden Lärm in Wohnungen.
In Schleswig-Holstein wurden durch Änderung der Landesbauordnung für kleine und mittlere Gebäude die früheren Baugenehmigungen durch Genehmigungsfreistellungen ersetzt. Ein Bauvorlageberechtigter(Architekt) muss beim Bauamt die Einhaltung des Baurechts bestätigen.
Beispiel: Im "Technischen Nachweis Lärm" erklärte der Sachverständige, daß ein Verstoß gegen Lärmvorschriften beim Ausbau des Dachgeschosses als Wohnung zum Zwecke der Vermietung nicht festgestellt wurde.Von den Nachbarn im Mehrfamilienhaus wurde dem Bauamt aber ein gesundheitsschädigender Lärm mitgeteilt und um Überprüfung gebeten.
Dazu der folgende Auszug:
www.derwesten.de › Wohnen
15.05.2014 - Straßenlärm, Fluglärm oder auch Lärm von der Baustelle. Täglich wird der Mensch mit den verschiedensten Lärmquellen konfrontiert. „Ursache für schlechten Schallschutz sind oft nachträglich ausgetauschte Ver- und Entsorgungsleitungen“, erläutert Michael Pommer. „Installationsrohre dürfen nur in Wänden mit Wandgewichten über 200 Kilogramm pro Quadratmeter verlegt werden.“ Vor allen anderen Wänden muss getrennt vom Baukörper eine Vorwand errichtet werden. Wer das nicht beachtet, darf sich über Lärm im Haus nicht wundern. Alle Rohre und Leitungen müssen natürlich auch gedämmt werden.
Trifft es zu, daß das Bauamt wegen seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr einschreiten muß?
Wird es den Bauvorlageberechtigten auffordern, seine Angaben zu überprüfen oder einen Mitarbeiter damit beauftragen?
Wenn sich herausstellt, daß alle Rohre und Leitungen im Haus nicht gedämmt waren und zusätzlich die Dachgeschosswohnung schon vor Jahrzehnten ohne Baugenehmigung errichtet wurde: Dürfen in solchen Fällen Schwarzbauten durch Genehmigungsfreistellungen legalisiert werden?
Kann gfs. eine Genehmigungsfreistellung widerrufen werden?
Nach meiner Information landesweit wichtig und kein Einzelfall.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Frage zum Bauordnungsrecht, die ich wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 59 der Landesbauordnung ist es Aufgabe der Bauordnungsbehörde, "bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen." Dies schließt natürlich die Aufgabe der Gefahrenabwehr ein, da das Bauordnungsrecht zum Bereich der klassischen Gefahrenabwehr gehört. Sofern die Behörde eine durch bauliche Anlagen hervorgerufene Gefahr für geschützte Rechtsgüter feststellt, hat sie zu entscheiden, ob ihr Einschreiten zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und wenn ja, welches gesetzliche Mittel sie dabei anwendet. Dabei ist sie, wie jede andere Behörde auch, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und muss stets darauf achten, dass ihre gewählte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden und nicht übermäßig in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Ob die Bauaufsichtsbehörde vor Ort hierbei ihr Ermessen, ob sie einschreitet und welches Mittel sie dabei angewandt hat, rechtmäßig ausgeübt hat, müssen ggf. die Gerichte entscheiden. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass es mir als Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht gestattet ist, Rechtsberatung zu erteilen oder Verwaltungshandeln im Einzelfall zu bewerten. Sollte Sie nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gleichwohl der Auffassung sein, dass Ihnen Unrecht geschehen ist, können Sie sich an des Petitionsausschuss des Landtages wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Eickhoff-Weber