Kerstin Griese MdB
Kerstin Griese
SPD
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Frage von Heike R. •

Frage an Kerstin Griese von Heike R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Griese,
ich habe studiert. Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16.Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen.
§7 SGB VI
Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45.Lebensjahres gestellt werden.
Ich bin älter und habe erst jetzt die finanzielle Möglichkeit zur Nachzahlung, die mir die Rentenversicherung ablehnt.

Frauen ist, unabhängig vom Alter die Möglichkeit der Nachzahlung für Zeiten der Kindererziehung gegeben.
Im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)steht eindeutig, dass niemand wegen seines Geschlechtes, Alters,... benachteiligt werden darf.
Hier liegt eine, in meinen Augen klare Altersdiskriminierung und Verstoß gegen das AGG vor, da man über 45 jährigen die Möglichkeit der Nachzahlung verweigert.
Ein Verbot von Altersdiskriminierung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten.[72]

Darüber hinaus verlangt, im Sinne einer Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine EG-Rahmenrichtlinie[73] von den Mitgliedsstaaten unter anderem die Umsetzung des Verbots der Altersdiskriminierung durch Anpassung der nationalen Gesetze bis spätestens zum 2. Dezember 2006. In Deutschland wurde zu diesem Zweck das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft gesetzt.[74] Benachteiligungen aufgrund des Alters sind somit im Anwendungsbereich dieses Erlasses ausdrücklich nicht mehr zulässig.

Sehr geehrte Frau Griese, weshalb wird mir im §7 SGB VI eine Beitragsnachzahlung für meine Studienzeit verwehrt, wenn ich älter als 45 bin? Wie und bis wann gedenkt die SPD diese Altersdiskriminierung zu beheben? Wer ist zuständig und verantwortlich? Kann man ohne finanziellen Aufwand vor der EU klagen, falls der Bund inaktiv bleibt? Wie muss man dazu vorgehen?

Mit freundlichem Gruß
Heike Rogall

Kerstin Griese MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Rogall,

Stichtage und Antragsfristen im Sozialrecht sind für die Betroffenen sicherlich sehr ärgerlich und werden oft als ungerecht empfunden. Dies gilt für das Rentenrecht genauso wie für andere Leistungen wie beispielsweise das Elterngeld.

Ich nehme aber Ihre Anfrage gern zum Anlass, diese Regelung mit den zuständigen Rentenexperten und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu besprechen, um die Entstehung dieses Paragraphen und seinen Hintergrund zu beleuchten. Ihr Anliegen scheint mir berechtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Griese

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