Frage an Kersten Steinke von Martin A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Ihre Antwort war leider sehr mager, was den Kern meiner Frage betrifft und hat wiederum mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet wurden. Sie haben behauptet:
"Jede Beschlußempfehlung zu einer Petition enthält zwingend auch eine Begründung."
Dieser Anspruch müßte irgendwo verankert sein ? Wo ?
Und wie wird dies sichergestellt ??? Denn jeder Anspruch ist ja nur so gut, wie dessen tatsächliche Durchsetzbarkeit. (Zwang)
Nach Ihrer Aussage muß dies möglich sein.
Merkwürdig ist nur, daß ich auf einige Petitionen keine Begründung erhalten habe. Es wäre jedoch gerade in diesen Fällen sehr wichtig gewesen. Dies würde jedoch diesen Rahmen sprengen. Einige Antworten werfen auch wiederum mehr Fragen auf.
Ich bin aber gerne bereit, diese nach und nach einzustellen, sofern ich die zeit hierfür aufbringen kann, denn im Gegensatz zu den Staatsdienern werde ich hierfür nicht bezahlt, sondern muß mich selbst um meinen Lebensunterhalt kümmern.
Dieses gesetzlose Verhalten ist natürlich nicht geeignet, um die Bürger für Staat und Politik überhaupt oder einzelne Parteien zu begeistern. „Politik ist eine Hure“ mußte ich mir heute wieder von einem Mitbürger anhören.
Gibt es diese Verpflichtung (zur Begründung) auch bei den Petitionen an die jeweiligen Landtage ?
Weshalb gibt es vier (!) rechtliche Regelungen hierzu ???
Könnte es sein, daß man durch diese immer vielfältigeren undurchschaubaren Regelungen bestimmte Absichten verfolgt ?
Sehr geehrter Herr Andreas-Bergmann,
wie ich Ihnen bereits in der ersten Antwort mitgeteilt habe, arbeitet der Petitionsausschuss auf rechtlichen Grundlagen. Den Vorwurf eines gesetzlosen Verhaltens weise ich zurück.
Ihre Fragen im Einzelnen ausführlich zu beantworten würde hier den Rahmen sprengen. Sie finden jedoch die Antworten unter http://www.bundestag.de button Ausschüsse button Petitionen und dann unter Rechtsgrundlagen. Insbesondere die „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ geben Ihnen Antworten. (s. u.a. Punkte 7.15. Begründungspflicht und 9.1.1 Zeitpunkt und Inhalt der Benachrichtigung).
Wie ich Ihnen auch bereits erklärte, gibt es diese Beschlussempfehlung
mit Begründungspflicht nur für Petitionen, die den Petitionsausschuss passieren. Erhalten Petenten nur eine Stellungnahme einer Bundesbehörde, und ist der Petent damit nicht einverstanden, so habe ich eingeführt, dass die Petenten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er dagegen Widerspruch einlegen kann, so sehen die Verfahrensgrundsätze unter Punkt 7.10. vor: Offensichtlich erfolglose Petitionen „Ist der Ausschussdienst der Auffassung, dass die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird, kann er dem Petenten die Gründe mit dem Hinweis mitteilen, dass das Petitionsverfahren abgeschlossen werde, wenn er innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen erhebe. Äußert sich der Petent nicht innerhalb dieser Frist, so nimmt der Ausschussdienst die Petition in ein Verzeichnis von erledigten Petitionen auf (Nr. 8.5).“
Diese Verfahrensweise ermöglicht eine Vereinfachung des Petitionsverfahrens, da vielen Bürgerinnen und Bürgern, die sich an den Deutschen Bundestag wenden, bereits mit einer Auskunft der Bundesbehörden geholfen werden kann. Bei Vorliegen eines Widerspruchs wird ein Berichterstatterverfahren eingeleitet und die Petition passiert den Petitionsausschuss. Nach Votierung der Fraktionen im Petitionsausschuss und im Plenum erhalten Sie zwingend eine Beschlussempfehlung mit Begründungspflicht. Warum es seit 1975 vier rechtliche Grundlagen und bisher keine Änderungen darin gibt, fragen wir die großen Volksparteien auch schon lange. Versuche zur Änderung und Vereinfachung des Verfahrens gab es mehrfach von den jeweiligen Oppositionsparteien in vorherigen Wahlperioden. Es besteht unter der Großen Koalition leider kein Interesse an mehr Öffentlichkeit und Transparenz.
Zu Ihrer Frage über Petitionen an die Landtage müssen Sie sich an den jeweiligen Petitionsausschuss im Landtag wenden, da jedes Bundesland über ein eigenes Petitionsgesetz verfügt. Einige Bundesländer verfügen inzwischen über ein sehr fortschrittliches Petitionsrecht, wie z.B. Berlin, Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg. An diesen könnte sich der Deutsche Bundestag ein Beispiel nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Naumann