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Kersten Steinke
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Frage von Martin A. •

Frage an Kersten Steinke von Martin A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

In Ihrer Antwort vom 23.01.2007 auf die Frage von Hartmut Kiele behaupten SIE:

„Jede Beschlußempfehlung zu einer Petition enthält zwingend auch eine Begründung.“

Es ist festzustellen:

Das stimmt nicht !

Falls diese überhaupt gegeben wird, so muß diese Begründung außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel muß sich die Begründung auf die Sache / Angelegenheit beziehen und außerdem schwerwiegend sein bzw. durch ein oder mehrere Gesetze und Vorschriften begründet sein. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, aber fehlt in vielen Fällen !
Außerdem schreiben SIE dazu „zwingend“. Das hat etwas mit Zwang zu tun. Und zwar wohl beim ersten Mal ! Die tägliche Praxis zeigt jedoch, daß oft mehrmaliger langwieriger Schriftwechsel – oft auch über Jahre hinweg - nötig ist.
Wo und wie kann man also die hohen (?) Damen und Herren Abgeordneten dazu zwingen ? Zu einem „Zwang“ gehört auch immer ein wirkungsvolles Druckmittel (welches?) und eine empfindliche Strafe (welche?).
Die Möglichkeit von Petitionen ist neben dem „Kreuzchen machen“ das einzige RECHT das wir Bürger haben. Umso wichtiger ist deren „Funktionieren“.
Selbstverständlich können Sie selbst sehr wenig für diesen Mißstand. Dies ist vorallem an die regierenden Parteien und deren Abgeordneten von CDU und SPD gerichtet. Als Opposition (!?) und Vorsitzende des Petitionsausschusses hätte ich jedoch von Ihnen erwartet, daß SIE diesen Mißstand (schwerwiegendes verbrecherisches Verhalten!) in einer deutlichen Form zum Ausdruck bringen. Bis heute haben Sie jedoch wohl noch nicht registriert, daß das, was SIE behaupten, nicht stimmt oder wollten SIE das lieber nicht wissen ?! Das sollte man jedoch immer tun.
Was tun SIE denn nun konkret für unsere Rechte und deren zwangsweisen Durchsetzung ?
Wann erhalte ich (und wahrscheinlich auch viele andere Bürger) endlich eine Begründung ???
Weshalb erhalten wir Bürger auf ganz konkrete Fragen / Beschwerden keine konkrete Antwort mit Begründung ?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Andreas-Bergmann,

für die Bürgerinnen und Bürger sind die Rechtsgrundlagen für die Einreichung, Bearbeitung und den Umgang von Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag nicht übersichtlich genug. Es gibt insgesamt vier rechtliche Regelungen. Dies wollen ich und meine Fraktion DIE LINKE durch ein Petitionsgesetz zusammenführen, um gleichzeitig mehr Transparenz zum Petitionsverfahren und mehr Öffentlichkeit für die Betreffenden zu erreichen. Leider scheitern Versuche in diese Richtung immer wieder an dem Mehrheitswillen der großen Koalition. Nun zu Ihren Petitionen. Sie haben seit der 14. Wahlperiode insgesamt 27 Petitionen an den Deutschen Bundestag gerichtet. Zu den beiden Petitionen unter meinem Vorsitz des Petitionsausschusses ist folgendes zu sagen:

1. Zu Ihrer Beschwerde über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen haben Sie zusammen mit einem Endbescheid am 31. 01.2008 eine Stellungnahme des BMF erhalten. Auf diese inhaltliche Stellungnahme haben Sie bisher nicht reagiert, so dass der Petitionsausschussdienst davon ausgeht, dass dem Genüge getan ist. Ihre Eingabe ging bisher noch gar nicht durch den Petitionsausschuss. Demzufolge kann es auch keine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses geben. Nach den Grundsätzen des Petitionsausschusses können Sie innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen. Diese Regelung wird sehr kulant gehandhabt, so dass Sie gern noch Widerspruch schriftlich einlegen können. Dann kann auch ein Berichterstatterverfahren eröffnet werden. Die Petition lebt wieder auf.

2. Ihre zweite Petition enthielt Meinungen zum Petitionsrecht, jedoch keine konkreten Angaben zum Sachverhalt. Dies wurde Ihnen am 17.11.2005 auch mitgeteilt. Hierauf gab es Ihrerseits keine Reaktion. Sie können sich gern an den Petitionsausschuss wenden. Wie die Regelungen vorgeben, muss ein sachliches Anliegen erkennbar sein. Auch die Behandlung von Eingaben im einfachen Verfahren ist in den Rechtsgrundlagen, nach denen der Petitionsausschuss arbeitet, geregelt.

Mit freundlichen Grüßen
Kersten Naumann