Frage an Kersten Steinke von Hartmut K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Naumann,
wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Petitionsausschuss die Entscheidungen, die er trifft, nicht begründen muss und dies auch nicht tut. Wie sehen Sie des Weiteren die beschränkte Eingriffsmöglichkeiten des Petitionsauschusses, eine Petition maximal als material zu übersenden. Wie sehen die Ernsthaftigkeit mit der die Ministerien auf den Auschuss reagieren? Als letztes würde mich gern interessieren, wie überlastet der Auschuss ist und wie sich das auf das Bearbiten der Petitionen auswirkt. (Gleiche Texte der Beantwortung für verschiedene Petitionen; Artikel 17 GG - contra- lange Bearbietungszeit; oftmals kein Ergebnis...)
Sehr geehrter Herr Kiele,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie gehen von falschen Tatsachen aus. Jede Petition wird nach den „Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ siehe unter http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze.html behandelt und bearbeitet:
1. Jede Beschlussempfehlung zu einer Petition enthält zwingend auch eine Begründung. Zu den Petitionen holt der Ausschussdienst in der Regel Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein, sofern nicht zu bereits vorliegenden sachgleichen Petitionen Stellungnahmen vorliegen (siehe Punkt 7.7 der Grundsätze und Richtlinien). Die Begründung für die Beschlussempfehlung kann in der Ausschusssitzung aufgerufen werden, insbesondere wenn im Einzelfall die Ablehnung eines Antrages zur abschließenden Erledigung in die Begründung aufgenommen werden soll. (siehe Punkt 8.2.2)
2. Wenn Sie jedoch mit „Entscheidungen des Petitionsausschusses“ das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter oder der fünf verschiedenen Fraktionen im Petitionsausschuss meinen, so muss ich Ihnen in der Tat gestehen, dass diese entweder im Petitionsausschuss mündlich begründet oder unbegründet bleiben und für den Petenten in der Regel im Einzelnen nicht sichtbar werden. Da sich der Petitionsausschuss ähnlich wie das Parlament zusammensetzt, unterliegen Entscheidungen des Petitionsausschusses über Beschlussempfehlungen den Mehrheitsverhältnissen des Ausschusses. Gemessen an der Zahl der Petitionen kommt es relativ selten vor, dass einstimmig über alle Fraktionen im Petitionsausschuss votiert wird.
3. Der zweite Teil ihrer Frage betrifft die „Eingriffsmöglichkeiten“ des Petitionsausschuss. Diese beschränken sich keineswegs nur auf die „Überweisung als Material“. Dies ist auch nicht das höchste Votum. Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung einer Petition finden Sie unter Punkt 7.14 der Grundsätze und Richtlinien des Petitionsausschusses. Die höchsten Voten, die der Ausschuss vergeben kann, sind Überweisungen zur „Berücksichtigung“ oder zur „Erwägung“. Jedes Votum ist auch hier schriftlich zu begründen. Lt. Jahresbericht 2006 (über das Jahr 2005) sind vom Petitionsausschuss folgende Beschlüsse ergangen: 6 Petitionen zur Berücksichtigung, 39 zur Erwägung und 266 als Materialüberweisung, nachzulesen auch im Internet des Deutschen Bundestages unter Drucksachen-Nummer 16/2500.
4. Der Petitionsausschuss und sein Dienst sind nicht überlastet. Es gab durch die Wahl im Jahr 2005 und dem damit verbundenen Ausfall von Ausschusssitzungen einige Verzögerungen im Abschluss von Petitionen aus der alten Wahlperiode, die jedoch inzwischen größtenteils abgearbeitet werden konnten. Der Petitionsausschuss bearbeitet jedes Jahr im Schnitt zwischen 18.000 bis 20.000 Petitionen.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Naumann
MdB DIE LINKE.
Vorsitzende des Petitionsausschusses