Frage an Kersten Steinke von Tim G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Steinke,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Antwort. Kann es sein, dass die Richtlinien für die Behandlung der ePetitionen inzwischen auch aufgrund der u.a. von mir geäußerten Kritik überarbeitet wurden und dass darin unter anderem nunmehr festgelegt ist, dass dem Petenten im Falle der Nichtveröffentlichung eine Begründung mitgeteilt werden soll?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gerber,
ja, die „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP) gem. Ziff 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze wurde wie folgt geändert und ist seit dem 01.01.2012 gültig (Zitat) „5. Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Im Hinblick auf die Veröffentlichung wird ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt. Über die Veröffentlichung werden die Sprecher der Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei einer Ablehnung erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen. Der Petent soll über eine Veröffentlichung oder eine Nichtveröffentlichung informiert werden; Gründe für Nichtveröffentlichungen sollen ihm mitgeteilt werden.“
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke