Juli 2021
Kay-Uwe Ziegler
AfD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Kay-Uwe Ziegler zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Philipp R. •

Ist ein straffällig gewordener MdB wie Sie des Parlamentes würdig?

Sie wurden rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wegen Subventionsbetrug und gelten als vorbestraft, auch wenn dies nicht im Führungszeugnis vermerkt wird. Sind Sie noch des Amtes würdig?

Juli 2021
Antwort von
AfD

Lieber Herr R.,

ich bin und war Geschäftsführer im Textileinzelhandel. Am 15.03.2020 wurden über Landesverordnungen sogenannte „Corona-Lockdowns“ verhängt. Ab Mittwoch, den 18.03.2020, mussten alle nicht-essentiellen Geschäfte und Dienstleister geschlossen bleiben. Unsere Geschäfte in Bitterfeld waren davon betroffen, und alle Mitarbeiter gingen sofort in Kurzarbeit Null. Bei Verstößen gegen diese Verordnungen waren Strafen von bis zu 25.000 € angedroht. Alle Kosten liefen weiter, alle Rechnungen mussten bezahlt werden – und das ohne Umsätze.

Ende März wurde angekündigt, dass alle betroffenen Firmen „Corona-Soforthilfen“ unbürokratisch ab dem 30.03.2020 beantragen können. Ich habe für drei Geschäfte insgesamt 12.096 € Liquiditätshilfe beantragt, die acht Tage später überwiesen wurden. Zum Zeitpunkt der Beantragung lag mir eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2019 vor, welche einen Überschuss von über 72.000 € für das Gesamtjahr 2019 auswies. Ab dem 20.04.2020 durften die Geschäfte wieder geöffnet werden. In diesem Zeitraum verloren wir im Vergleich zum Vorjahr 65.000 € Umsatz.

Im März 2021, im zweiten Lockdown seit Mitte Dezember 2020, beantragte ich auf Anraten meines Steuerberaters und in Zusammenarbeit mit einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein Corona-Darlehen „Sachsen-Anhalt-Zukunft“, um die Geschäfte durch einen zusätzlichen Onlinehandel coronaresilient zu machen. Nach Einreichung der Unterlagen, einschließlich der Bilanz zum 31.12.2019, erfolgte eine Berechnung durch die o. g. IB LSA, nach der unsere GmbH bilanztechnisch etwa 3.000 € zu viel Eigenkapital verbraucht hätte. Dies wäre nach Ansicht der IB LSA rückblickend ein Ausschlusskriterium für den Bezug der Corona-Soforthilfe aus März 2020.

Nach der Europäischen Gruppenverordnung (siehe Link: https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bodenstrom/AGVO.html) machte uns dies nach Ansicht der IB LSA zu einem sogenannten „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Per „Rücknahmebescheid“ wurden wir Ende Juli 2020 aufgefordert, die Corona-Soforthilfe zuzüglich Gebühren und Zinsen zurückzuerstatten. Insofern haben wir dann Anfang August 2021 insgesamt 12.845 € an die IB LSA zurücküberwiesen.

Im Herbst 2021 setzte mich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau in Kenntnis, dass aufgrund einer Anzeige der IB LSA Ermittlungen wegen Subventionsbetrug gegen meine Person aufgenommen worden sind. Gegen den von Ihnen erwähnten Strafbefehl über 2.400 € aus dem November 2022 habe ich damals Einspruch erhoben.

Bei der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 in Dessau wurden die mir am Tage der Beantragung bekannten wirtschaftlichen Daten des Unternehmens – BWA mit über 72.000 € Überschuss, kein Insolvenzverfahren und auch keine Zwangsvollstreckung – nicht berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass dieses „Unternehmen in Schwierigkeiten“ die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 wirtschaftlich erfolgreich abgeschlossen hat, obwohl die Hilfen in voller Höhe zurückerstattet wurden, blieb unberücksichtigt.

Nach Ansicht des Gerichtes hätte ich bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe „leichtfertig“ gehandelt und im Zweifelsfall erst nach Erstellung der Jahresbilanz 2019 die Hilfen beantragen dürfen. Ein Hinweis, der in Anbetracht der Situation im März 2020 für mich persönlich lebensfremd erscheint. Die Erstellung einer Bilanz ist immer ein komplexer Vorgang, der höchste Sorgfalt erfordert und meist nicht unter sechs Wochen Bearbeitungszeit erledigt werden kann. In Anbetracht dieser Sichtweise des Gerichts habe ich zu diesem Zeitpunkt meinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgezogen und diesen damit akzeptiert.

Wir haben in der Coronazeit insgesamt über 260.000 € Umsatz verloren. Viele Kunden sind in Richtung Online-Handel abgewandert. Im Berliner Politikbetrieb werden die politischen Fehlentscheidungen unter Corona bis heute immer mit der Erklärung „Wir wussten es ja damals nicht besser“ entschuldigt. Hier geht es teilweise um Verschwendung in Milliardenhöhe an Steuergeldern.

Ich wurde bestraft wegen eines falsch gesetzten Kreuzes auf einem Formular. Der wirtschaftliche Schaden zu Lasten der Steuerzahler beträgt in meinem Fall Null Euro. Ein „Ich wusste es damals nicht besser“ wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen
Kay-Uwe Ziegler