Werden Sie bzgl. der Statistiken zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG weiter bei der Regierung nachbohren?
Sehr geehrter Herr Gottschalk,
danke für Ihre Bemühungen bzgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Ich hoffe, Sie durchschauen die ausweichende Antwort des BMF und werden es nicht aus der Verantwortung lassen.
Dass belastbare Fallzahlen für 2021 erst 2026 vorliegen würden, ist eine Ausrede. Man kann die Daten schon heute ermitteln, die sind nur nicht vollständig. Eine heutige Statistik dürfte dennoch sehr aussagekräftig sein.
Außerdem kann man auch ermitteln, ob Verluste fehlerhaft in der Steuererklärung für 2021 erklärt wurden. Das ergibt die Vordrucksystematik der Anlage KAP. Ein Fehler ist, in Zeile 14 o. 24 (Verluste aus Termingeschäften) einzutragen und diese falsch in Zeile 7 o. 19 abzuziehen. Aus den gesamten Daten kann man leicht errechnen, ob Zeile 7 o. 19 plausibel sind, wenn diese nämlich unlogisch niedrig ausfallen. Das ergibt zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit.
Beispiel:
Zeile 7: 20.000 Euro (richtig ist 100.000)
Zeile 9: 100.000 Euro
Zeile 14: 80.000 Euro
MfG
Die Bundesregierung antwortete bereits auf meine Schriftlichen Fragen aus Juni und Juli 2023 zur Evaluation (Statistiken) hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, dass erst im Jahr 2026 vollständige Daten zu den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2021 vorliegen. Aus diesem Grund sehe ich von einer weiteren Nachfrage bis zur Vorlage der Evaluation ab, da diese nicht zielführend wäre. Die ausführlichen Antworten der Bundesregierung finden Sie unter folgenden Links:
- https://afd-gottschalk.de/schriftlichefragen/2023/07/evaluation-zur-verlustverrechnungsbeschraenkung-des-%c2%a7-20-ab-satz-6-satz-5-des-einkommensteuergesetzes-fuer-termingeschaefte/.
- https://afd-gottschalk.de/schriftlichefragen/2023/07/16236/
Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag ist bis auf weiteres keine Änderung der Regelung zu erwarten. Die Regierungskoalition sieht auch keinen Bedarf hierfür.
Im Zukunftsfinanzierunggesetz als auch im Wachstumschancengesetz wurden in mehreren Bereichen des EStG Änderungen vorgenommen, jedoch nicht die im genannten § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Bis zur Vorlage der Evaluation werde ich diese Thematik weiter parlamentarisch beobachten.