Frage an Katrin Göring-Eckardt von Birgit S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Göhring Eckardt,
Ich betreibe ein ganz kleines Dienstleistungsgewerbe.
Um sicher meine Steuern und Abgaben zahlen zu können zahle ich alle Überschüsse, aus einem Jahr, auf ein Tagesgeldkonto ein.
Dort bleibt es liegen bis mein Steuerbescheid ( ca. im Okt. des Folgejahres ) kommt und ich weiß was ich zu zahlen habe.
Darum bekomme ich – trotz kleinem Einkommen – ziemlich viele Zinsen. In 2012 bekam ich die Zinsbescheinigung so spät, dass mein Steuerberater sie nachreichen musste, nachdem ich den Bescheid schon hatte.
Ich erhielt am 20.08.13 den geänderten Bescheid, der besagte; ich erhalte eine Erstattung in Höhe von 86,52 Euro. Pflichtgemäß faxte ich den Bescheid der Technikerkrankenkasse; in der Annahme jetzt auch hier eine Erstattung zu erhalten. Eine Woche später kam der Brief, der TK – ich muß ca 8.- Euro / Monat mehr Krankenkassenbeitrag ( im Jahr 16,14 Euro mehr als die Steuererstattung ) zahlen.
Ich rief die TK an, fragte ob sie sich geirrt hätten. Nein, man hat sich nicht geirrt, denn die Steuererstattung stammt von Kapitalerträgen, dafür „ DARF“ die Krankenkassen „ KEINEN“ Sparerpauschbetrag sondern nur 51.- Euro Werbekostung anrechen.
Was ich nun wirklich unfair, finde sind drei Punkte
1. Als angestellte Gärtnerin ( mit ähnlichen Einkommen ) musste ich keinen Krankenkassenbeitrag auf Zinserträge zahlen.
2. Warum darf ich keinen Sparerpauschbetrag geltend machen?
3. Wie kann es sein, dass ich mehr Beitragserhöhung , als Steuererstattung bekomme?
Seit diesem Bescheid sehe ich immer wieder Angela Merkel vor mir, die im TV sagte: wir brauchen unbedingt mutige, leistungsbereite Menschen in unserem Land, die den Weg in die Selbständigkeit gehen.
Warum macht man es ihnen, dann – mit solch unfairen Regeln – so schwer ?
Nette Grüße
Birgit Schuster
Sehr geehrte Frau Schuster,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie als Selbstständige tätig. Als solche sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Damit wird der Krankenversicherungsbeitrag bei Ihnen anders berechnet als bei pflichtversicherten Angestellten. Bei Pflichtversicherten wird der Beitrag auf Grundlage des Bruttolohns erhoben. Dagegen werden bei freiwillig versicherten Selbstständigen - also auch bei Ihnen - bei der Beitragsbemessung neben den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auch Miet- und Kapitaleinkünfte berücksichtigt. Das halten wir Grünen im Grundsatz auch für richtig. In der GKV gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip, die Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens. Zu der tragen aber auch solche Einkommen bei, die nicht unmittelbar aus der Erwerbsarbeit entstehen.
Problematisch ist aber, dass dieser weite Einkommensbegriff nur bei freiwillig versicherten Selbstständigen zur Anwendung kommt, nicht bei Pflichtversicherten. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht zwar schon vor einigen Jahren für rechtens erklärt. Denn - so argumentierten die Verfassungsrichter damals - bei den Selbstständigen gelte das Nettoprinzip. Ihre Beiträge müssten sie nur auf die zu versteuernden Einnahmen entrichten. Von denen seien aber z.B. die Werbungskosten schon abgezogen. Dagegen würden bei den anderen Versicherten die vollen Bruttoeinnahmen herangezogen. Vor diesem Hintergrund seien unterschiedliche Regeln gerechtfertigt. Allerdings finden wir, dass das im konkreten Fall immer wieder zu Ungerechtigkeiten führt.
Deshalb wollen wir Grünen ín der von uns angestrebten Bürgerversicherung die Beitragsberechnung stärker vereinheitlichen. Zwar glauben auch wir, dass man bei der Beitragsbemessung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen unterscheiden muss. Selbstständige müssen, um ihr Einkommen erzielen zu können, oft erst einmal kräftig investieren, z.B. in Gebäude oder Geräte. Hohe Investitionen mindern aber ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb halten wir es für sinnvoll, bei Ihnen auch weiterhin das Bruttoprinzip anzuwenden. Ansonsten soll die Berücksichtigung der gesamten Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze aber für alle Versicherten gelten. Im Gegenzug kann der allgemeine Beitragssatz sinken. Außerdem wollen wir, dass bei Beiträgen auf Kapitaleinkommen der von Ihnen angesprochene Sparerpauschbetrag abgezogen wird. Damit würden auch Kleinsparerinnen und -sparer geschützt werden. Denn dieses aus dem Steuerrecht bekannte Instrument wird, wie Sie erleben mussten, bei der Beitragsbemessung in der GKV bisher nicht angewendet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Katrin Goering-Eckardt
Sehr geehrte Frau Schuster,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie als Selbstständige tätig. Als solche sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Damit wird der Krankenversicherungsbeitrag bei Ihnen anders berechnet als bei pflichtversicherten Angestellten. Bei Pflichtversicherten wird der Beitrag auf Grundlage des Bruttolohns erhoben. Dagegen werden bei freiwillig versicherten Selbstständigen - also auch bei Ihnen - bei der Beitragsbemessung neben den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auch Miet- und Kapitaleinkünfte berücksichtigt. Das halten wir Grünen im Grundsatz auch für richtig. In der GKV gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip, die Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens. Zu der tragen aber auch solche Einkommen bei, die nicht unmittelbar aus der Erwerbsarbeit entstehen.
Problematisch ist aber, dass dieser weite Einkommensbegriff nur bei freiwillig versicherten Selbstständigen zur Anwendung kommt, nicht bei Pflichtversicherten. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht zwar schon vor einigen Jahren für rechtens erklärt. Denn - so argumentierten die Verfassungsrichter damals - bei den Selbstständigen gelte das Nettoprinzip. Ihre Beiträge müssten sie nur auf die zu versteuernden Einnahmen entrichten. Von denen seien aber z.B. die Werbungskosten schon abgezogen. Dagegen würden bei den anderen Versicherten die vollen Bruttoeinnahmen herangezogen. Vor diesem Hintergrund seien unterschiedliche Regeln gerechtfertigt. Allerdings finden wir, dass das im konkreten Fall immer wieder zu Ungerechtigkeiten führt.
Deshalb wollen wir Grünen ín der von uns angestrebten Bürgerversicherung die Beitragsberechnung stärker vereinheitlichen. Zwar glauben auch wir, dass man bei der Beitragsbemessung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen unterscheiden muss. Selbstständige müssen, um ihr Einkommen erzielen zu können, oft erst einmal kräftig investieren, z.B. in Gebäude oder Geräte. Hohe Investitionen mindern aber ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb halten wir es für sinnvoll, bei Ihnen auch weiterhin das Bruttoprinzip anzuwenden. Ansonsten soll die Berücksichtigung der gesamten Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze aber für alle Versicherten gelten. Im Gegenzug kann der allgemeine Beitragssatz sinken. Außerdem wollen wir, dass bei Beiträgen auf Kapitaleinkommen der von Ihnen angesprochene Sparerpauschbetrag abgezogen wird. Damit würden auch Kleinsparerinnen und -sparer geschützt werden. Denn dieses aus dem Steuerrecht bekannte Instrument wird, wie Sie erleben mussten, bei der Beitragsbemessung in der GKV bisher nicht angewendet.
Mit freundlichen Grüßen
Büro Katrin Goering-Eckardt