Frage an Katja Rathje-Hoffmann von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Rathje-Hoffmann,
es geht um GENEHMIGUNGSFREISTELLUNGEN FÜR SCHWARZBAUTEN UND UM FRAUEN MIT MIGRÄNE IN ZU LAUTEN WOHNUNGEN
Nach Feststellung eines Rechtsanwalts aus NRW ergibt sich aus der früheren Genehmigungsfreistellungsregelung in der Landesbauordnung für NRW(§ 67 Abs. 2), dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
www.baurecht.de/forum/messages/16434.html
Der § 68 Absatz 3 LBO-Schleswig-Holstein(Monatsfrist für Baubeginn) unterscheidet sich nicht von § 67 Abs. 2 LBO-NRW!
DESHALB MEINE FRAGE: IST DEN BAUÄMTERN IN SCHLESWIG-HOLSTEIN BEKANNT,
DASS ES IM REGELFALL FÜR SCHWARZBAUTEN EINE SPÄTERE GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG NICHT GEBEN DARF?
In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung
Beispiel: In einem mit Baugenehmigung errichteten Mehrfamilienhaus(Altbau) wird später ohne Baugenehmigung das Dachgeschoss als Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut. Der Bauherr wird von der darunter wohnenden Nachbarin mit Migräne wegen Lärmbelästigungen veranlasst, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. In der Zwischenzeit war aber das mangelhafte Freistellungsverfahren eingeführt worden.
Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne:
„Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."
AGRUD erwähnte weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen zu schützen sind.
IST DIE CDU DAFÜR, DASS DIESEN KRANKEN DIE RISIKEN DES
FREISTELLUNGSVERFAHRENS ERSPART BLEIBEN?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch.
Leider ist es mir unmöglich Ihnen eine sachgrechte und juristisch
einwandfreie Antwort auf Ihre Fragen zu geben. Ich bin weder Juristin noch Ärztin.
Sie sollten dazu einen Fachanwalt für Baurecht aufsuchen oder zunächst die
örtliche Bauaufsicht.des Kreises.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Rathje-Hoffmann