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Katja Mast
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Frage von Nora L. •

Frage an Katja Mast von Nora L. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Mast,

Gerade habe ich auf einer Seite der IPPNW (http://www.ippnw.de/atomenergie/verborgene-texte/artikel/98cef3c1e5/wie-rot-gruen-mit-paragraphen-den-at.html) gelesen, dass die damalige rot-grüne Bundesregierung, um die Entsorgugnskosten von Atomanlagen zu drücken, die Strahlenschutzverordnung geändert hat.
Und dass diese Verordnung die "unbegrenzte Freisetzung radioaktiver Abfälle in die Umwelt" (IPPNW) erlaubt.

Jetzt interessieren mich die Gründe der Roten zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und Ihre persönliche Meinung zu diesem Thema.

Nora L.

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Sehr geehrte Frau Lehnhardt ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Strahlenschutzverordnung.
Ziel der am 1. August 2001 - unter der Rot-Grünen Regierung - in Kraft getretenen Strahlenschutzverordnung war es, den Schutz von Bevölkerung, Arbeitskräften und Patienten vor radioaktiven Strahlen zu verbessern. Mit der Novelle der Strahlenschutzverordnung wurden die wesentlichen Grenzwerte für maximal zulässige Strahlendosen verschärft - für die Bevölkerung von 1,5 auf 1 Millisievert und für Arbeitskräfte von 50 auf 20 Millisievert.
Das in dem von Ihnen zitierten Artikel vorgebrachte Argument, die Verordnung erlaube "die unbegrenzte Freisetzung radioaktiver Abfälle in die Umwelt", bezieht sich auf die sogenannte Freigabe - Regelung der Verordnung, wobei in diesem Zusammenhang in keinem Fall von einer unbegrenzten Freisetzung radioaktiver Abfälle gesprochen werden kann.
Beim Betrieb und der Stilllegung von Atomkraftwerken, in der Nuklearmedizin und in der Forschung fallen radioaktive Stoffe an. Die Entscheidung, wie mit den unterschiedlich kontaminierten Materialien sach- und umweltgerecht zu verfahren ist, ist Gegenstand des Freigabeverfahrens.
Die Frage, wann Stoffe, die der Strahlenschutzüberwachung unterliegen, in dem Sinne "unbedenklich" sind, dass ihr Eintritt oder Wiedereintritt in den Wirtschaftskreislauf verantwortbar ist, ist dabei intensiv diskutiert worden. Internationale Experten haben sich darauf verständigt, dass eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung dann verantwortet werden kann, wenn sie zu Strahlenexpositionen führt, die allenfalls im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung liegen. Auf der Grundlage dieses 10-Mikrosievert-Konzeptes sind die in der Novelle festge-schriebenen Freigabewerte für die Verwertung und Beseitigung der für Deutschland prognostizierten großen Materialmassen ermittelt worden.
Diese Dosis von 10 Mikrosievert pro Jahr liegt weit unterhalb der Dosen durch natürliche radioaktive Strahlung und unterhalb der Strahlungspegel, die zeitweise im Alltag auftreten. So liegt die natürliche Strahlenbelastung in Deutschland durchschnittlich bei 2.400 Mikrosievert pro Jahr, typische Werte einer Röntgenaufnahme betragen ca. 100 Mikrosievert bis 1000 Mikrosievert.
Das bedeutet mit der sogenannte Freigabe kommt es insofern nicht zur unbegrenzten Freisetzung radioaktiver Abfälle. Vielmehr zeigt die Novelle der Strahlenschutzverordnung einen Weg auf, geringfügig radioaktive Stoffe je nach ihrer Kontamination sachgerecht zu behandeln und verantwortungsvoll und umweltbewusst zu entsorgen. Durch die Festschreibung eines transparenten Verfahrens kann der Weg der Stoffe nachvollzogen und Missbrauch vermieden werden. Mit den bundeseinheitlichen Vorgaben der Novelle wurde das bis dahin uneinheitliche, einzelfallbezogene Vorgehen der Länder abgelöst.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Mast MdB

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