Frage an Katja Kipping von Petra D. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Hallo Frau Kipping,
am 20.05.2017 gab ihre arbeitsmarktpolitische Sprecherin Frau Zimmermann ein Interview bei der taz (zu finden hier: http://www.taz.de/!5407643/ ) über einen Gesetzsesvorschlag der Linken zum Thema "Recht auf Arbeit".
Frau Zimmermann sagt dort unter anderem, dass nach dem Gesetzesentwurf der Linken der Staat in der Pflicht stehen soll, einem Erwerbslosen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, der seinem Wunschberuf / Qualifikation entspricht, angemessen bezahlt wird und in räumlicher Nähe zum Wohnort liegt.
Im Interview wird das Beispiel von einem arbeitslosen, gelerntern Drucker im Schwarzwald aufgeführt, der in der Nähe keinen Arbeitgeber finden kann. Frau Zimmermann sagt darauf "dann ist der Staat in der Pflicht. Dann greift das Recht auf Arbeit".
Was heißt das konkret für den gelernten Drucker im Schwarzwald? Wie beschafft der Staat diesem Menschen einen Arbeitsplatz als Drucker?
Ist dies eine offizielle Position der Linken? Da dies von Ihrer arbeitsmarktpolitischen Sprecherin kommt würde ich das so annehmen.
Vielen Dank und Grüße aus Leipzig!
Sehr geehrte Frau D.,
ich bedanke mich für Ihre Frage.
Die Fraktion DIE LINKE hat einen Gesetzesentwurf zur Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz in den Bundestag eingebracht (Drucksache 18/10860). Darin steht zum Thema Arbeit (gemeint ist Erwerbsarbeit):
„Nach Artikel 3 des Grundgesetzes werden die folgenden Artikel 3a bis 3d eingefügt:
Artikel 3a (1) Im Mittelpunkt des Arbeits- und Wirtschaftslebens steht das Wohl der Menschen. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf frei gewählte oder angenommene Arbeit. (3) Jede und jeder abhängig Beschäftigte hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit und das Recht auf angemessenen Lohn. Dieser muss mindestens einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. (4) Jede und jeder abhängig Beschäftigte hat das Recht auf gesunde, sichere, inklusive und menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Freizeit und Erholung. Der Staat ist zur Gestaltung einer familienfreundlichen Arbeitswelt verpflichtet.“
Zur Erläuterung wird im Antrag ausgeführt:
„Die grundrechtliche Verbürgung des Rechts auf Arbeit (siehe Artikel 3a Abs. 2 GG) schafft keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Sie schafft aber einen Anspruch auf Achtung, Schutz und Gewährleistung des Rechts, durch frei gewählte oder angenommene Arbeit einen angemessenen Lebensunterhalt für sich zu erarbeiten. Die Mittel zur Gewährleistung dieses subjektiv-rechtlichen Anspruchs auf Arbeit sind durch den Staat auf allen Ebenen und durch unterschiedliche, hier nicht abschließend zu erwähnende Maßnahmen zu verwirklichen. Künftig ist das existenznotwendige Recht auf Arbeit der Einzelnen in einem durch verhältnismäßige Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen festzustellenden Umfang durchsetzbar zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundrechts auf Arbeit obliegen der Gesetzgebung und damit dem demokratischen Prozess. Das Argument, dass insbesondere das Grundrecht auf Arbeit mangels Verfügungsbefugnis des Staates nicht zu gewährleisten sei, ist irreführend. Denn der Staat vermag ebenso wie bei der Verwirklichung anderer Grundrechte und seiner Sozialstaatsverpflichtung fremdes Eigentum durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu begrenzen (vgl. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Darüber hinaus kann der Staat in dem erforderlichen Umfang Arbeitsplätze auch selbst zur Verfügung stellen.“
Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage. Ich empfehle Ihnen auch, sich direkt mit Sabine Zimmermann in Verbindung zu setzen.
Freundliche Grüße
Katja Kipping