Frage an Katja Kipping von Beate R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Kipping,
ich kann mir nicht vorstellen, dass am 1.1.2005 alle Arbeitslosenhilfeempfänger in Wohungen lebten die den KDU der Kommunen entsprachen.
Das Bundessozialgericht hat sehr viele Urteile gefällt, die die Rechtsunstimmtheit vieler Begriffe des Sozialgesetzbuches interpretieren. Und so die Verwaltungsrichtlinien der Argen maßgebend mitbestimmt.
Sind diese Urteile durch die jüngsten Gesetze zum Sozialgesetzbuch obsolet geworden. Inwieweit muß ein AlG2- Empfängerin fürchten in Zukunft einen Teil der KDU aus ihrem Regelsatz zu tragen?
Wenn ein Computerprogramm bei der Ersterfassung die Datümer ´zulässige Kaltmiete´ und ´kaltmiete´ vergleicht, ist auch möglich, mit geringem Aufwand Statistiken zu erstellen, die Auskunft darüber geben, wieviele Empfänger mit insgesamt welchen Beträgen in welchen Kommunen, aktuell davon betroffen sind.
Lesen Sie als Abgeordnete regelmäßig solche Statistiken. Und veröffentlichen sie diese auf den Internetseiten der Linken?
Mit freundlichen Grüßen
Beate Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
besten Dank für Ihre Mail.
Zu Ihren Bemerkungen und Fragen:
Die so genannte Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wird von den Kommunen bestimmt. Selbstverständlich sollten diese sich an die Rechtsprechung halten. Die KdU gehören zum physischen Existenzminimum eines jeden Menschen, das heißt, sie dürfen nicht mal eben so und nach Kassenlage geschätzt werden. Vielmehr müssen sie in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren sachgerecht auf der Basis verlässlicher Zahlen sowie schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt werden. Das Bundessozialgericht hat dazu klare Vorgaben gemacht, die nach wie vor Bestand haben. Halten sich die Kommunen nicht an diese Vorgaben - ein Umstand, der uns immer wieder zugetragen wird - müssen die Betroffenen dagegen klagen bzw. sollten die kommunalen Mandatsträger schleunigst intervenieren und für Änderungen sorgen.
DIE LINKE fordert bundesweite Mindeststandards bei der Bestimmung von Angemessenheiten der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil sie die tatsächlichen Wohnkosten erstatten und Zwangsumzüge vermeiden will. Diese Standards können Sie im Wahlprogramm der LINKEN nachlesen: Die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sollen "die Wohnkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ersetzen (Maßstab Wohnfläche: Kriterien sozialer Wohnungsbau, Maßstab Miete: Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete, Bruttowarmmiete)". Siehe DIE LINKE: Konsequent sozial. Für Demokratie und Frieden. Bundestagswahlprogramm, Berlin 2009. (Seite 26).
Die Bundesregierung weigert sich, solche Mindeststandards zu bestimmen und durchzusetzen.
Verlässliche Statistiken, die Auskunft darüber geben, wie viele SGB-II-Leistungsbeziehende welchen Betrag aus ihren Regelleistungen aus Gründen zu geringer Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung abzweigen müssen, sind mir nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Kipping