Frage an Katja Kipping von karin g. bezüglich Soziale Sicherung
Hallo, Frau Kipping,
im Zusammenhang mit dem neuen SGB II interessiert mich folgendes:
Der neue § 42a regelt die Vergabe von Darlehen.
Der neue §22 (6) regelt die Vergabe von Mietkautionen als Bedarf bzw. als Darlehen.
Die gängige Praxis der Jobcenter, Mietkautionen als rückzahlbares Darlehen zu vergeben, wurde von der Bundesregierung aufgrund Ihrer Intervention mit eine Anfrage in 2008 richtiggestellt. Leider wurde das nicht breit genug kommuniziert.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mietkaution998263.php
Nun findet sich nach wenigen Monaten des neuen Gesetzes wieder oder weiterhin gehäuft die Praxis, Mietkautionen bei Umzügen nur darlehensweise und mit 10%iger Aufrechnung des Regelbedarfes zu vergeben.
Dabei beziehen sich die Mitarbeiter der Jobcenter auf die Regelung nach § 42a SGB II.
Dass sich ein anderes Darlehen damit fast von selbst verbietet, ist den Jobcentern gleichgültig.
Die Dauer der Rückzahlung zieht sich oft über Jahre.
Ich bitte Sie, sich erneut dafür einzusetzen, dass diese Regelung klar abgrenzt, welche Darlehen über den Regelbedarf zurückbezahlt werden und welche nicht.
Herzlichen Dank für Ihr Engagement.
Sehr geehrte Frau Gerstenberg,
besten Dank für Ihre Anfrage.
Darlehen werden nunmehr mit 10% der Regelleistung sofort aufgerechnet. Ausnahmen gibt es lediglich für folgende Fälle: Wenn keine sofortige Verwertung des Vermögens möglich ist sowie bei Darlehen für Auszubildende.
Erschwerend kommt hinzu, dass zunächst bestehendes (Schon)Vermögen verbraucht werden muss, bevor überhaupt ein Darlehen gewährt wird (§ 42a Abs. 1 SGB II).
Wir werden das Thema in einem Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Ausgestaltung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufnehmen - in dem Sinne, dass Mietkautionen als Darlehen ohne Aufrechnung gegen die Regelleistung oder Heranziehung des Vermögens gewährt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Kipping