Frage an Katja Kipping von monika h. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Liebe Katja Kipping,
es gibt doch ein gültiges Sozialgesetzbuch II zur Grundsicherung und hier wiederum einen § 16e, der für schwer vermittelbare Arbeitssuchende einen Beschäfigungszuschuss bis zur Höhe von 75% gewährt. Das ist zwar vom bedingungslosen Grundeinkommen meilenweit entfernt - aber immerhin kann es einen Betroffenen von Hartz4 befreien, sinnvolle Arbeit geben und das gute Gefühl, etwas zum Ganzen beizutragen, vermitteln. Im Gesetz heißt es unter
4) Die Förderdauer beträgt ür den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist...
Ein Grundeinkommen light unter der Bedingung, zu arbeiten. Immerhin besser als Hartz4. ABER: Wenn die ersten 2 Jahre abgelaufen sind, wird die gesetzlich gewünschte unbefristete Weiterförderung vom zuständigen Arbeitsamt abgelehnt.
Gibt es eigentlich irgendeine Möglichkeit, dafür zu kämpfen, dass bestehende Gesetze auch angewandt werden?
Können Sie mir da weiterhelfen?
Im Gesetz heißt es weiterhin:
10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011.
Kann man als Betroffenes Versuchskaninchen dem Arbeitsministerium eigentlich auf effiziente Weise mitteilen, dass das ein ganz guter Ansatz in die richtige Richtung war und es möge doch bitte weiterhin den Menschen auf diese Art und Weise zu Würde und ein wenig Einkommen verhelfen?
Können Sie hier weiterhelfen?
mit freundlichen Grüßen
Monika Herz
Sehr geehrte Frau Herz,
ich bedanke mich für Ihre Frage. Ein Grundeinkommen ist ein ohne Bedingungen zustehender Transfer, der die Existenz und Teilhabe des Individuums sichert. Ein "Grundeinkommen light", wie Sie es nennen, also ein Transfer mit Bedingungen, ist kein Grundeinkommen. Mehr dazu können Sie auch unter www.grundeinkommen.de und www.die-linke-grundeinkommen.de nachlesen.
Der Beschäftigungszuschuss nach §§ 16 e Sozialgesetzbuch II ist lediglich für Personen mit äußerst eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten bzw. für Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen gedacht (z.B. bedingt durch Sucht, Analphabetismus, erhebliche psychosoziale Probleme). Eine Nichtbefristung des Zuschusses ist auch nur dann vom Gesetz her vorgesehen, wenn die erheblichen Vermittlungshemmnisse weiterhin bestehen. Dem möglichen Zuschuss ist eine Betreuungsphase vorgeschaltet. Vorrangig dem Beschäftigungszuschuss sind z.B. medizinische/soziale und berufliche Rehabilitationen, Förderungen für Menschen mit Behinderungen usw.
Der Beschäftigungszuschuss ist nicht dafür gedacht, Arbeitsplätze für Langzeiterwerbslose zu bezuschussen, was a) letztlich auf eine Kombilohnvariante hinausliefe und b) auch gesetzwidrig wäre.
Bedenken Sie bitte auch: Der allergrößte Teil der Langzeiterwerbslosen hat keine Vermittlungshemmnisse, wie immer wieder behauptet wird. Sondern Tatsache ist, dass auf ca. zehn Erwerbslose eine offene Stelle kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Kipping