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Katja Keul
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Katja Keul von Reinhard G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Katja Keul,

die Fraktionen der Regierungsparteien haben ein Gesetzentwurf zur „Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vorgelegt.
(Drucksache 19/ 26545) In dem Entwurf geht es neben einigen weiteren Gesetzesänderungen darum, Befristungen aus dem Infektionsschutzgesetz aufzuheben.

Meine (vielleicht dumme) Frage ist: Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung, sowie verschiedene Bundesministerien, durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unterschiedliche Maßnahmen zu treffen.
Welche der Maßnahmen sind hier überhaupt bis zum 31. März 2021 (oder 2022) befristet? Enden wirklich alle Verordnungen zu einem bestimmten Termin? Und dann wirklich, wenn der Bundestag die „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufhebt? Oder bezieht sich das nur auf einen Teil der Verordnungen? Woraus geht das eigentlich hervor?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Großmann,

das ist überhaupt keine dumme Frage, sondern eine sehr wichtige. Wir haben als Fraktion von Anfang an auf die verfassungsrechtlichen Probleme des Infektionsschutzgesetzes hingewiesen und konnten letztes Jahr zumindest eine Befristung bis zum 31.03.2021 durchsetzen. Problematisch sind dabei besonders die Regelungen, die den Gesundheitsminister ermächtigen pauschal von einzelnen gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Verordnungen sind dazu da, Gesetze auszufüllen und zu konkretisieren - nicht um von ihnen abzuweichen.

Wie befürchtet hat die große Koalition nun mehr die Entfristung dieser misslungenen Vorschriften beschlossen.
Wir Grüne haben dagegen gestimmt und mit unserem Entschließungsantrag deutlich gemacht, wo wir die Versäumnisse sehen und was die Bundesregierung längst hätte auf den Weg bringen müssen.
Die Feststellung der pandemischen Lagen hingegen haben wir zugestimmt.

Sinnvoller wäre es gewesen per Gesetz die notwendigen Maßnahmen zum Infektionsschutz (bis hin zu einem tatsächlichen Lockdown) in den §§ 28,32 InfSG zu regeln.
Hier hätte man auch regeln können, wann Maßnahmen auf Bundesebene erlassen werden können.
Dieses Versäumnis hat, wie befürchtet, nun zum Chaos der sogenannten "Osterruhe" geführt.
Hier finden Sie unseren aktuellen Antrag, indem wir unter Punkt 2 für die zum 31. März 2021 auslaufenden gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Gesetzentwurf fordern, der den Anforderungen von Demokratie- und Rechtstaatsgebot genügt und folgende Elemente enthält: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/273/1927303.pdf

Mit freundlichen Grüßen,

Katja Keul

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