Frage an Katja Keul von Manuel S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Katja Keul,
Mein Anliegen liegt in der Zwangseinweisung in der Psychiatrie. Ich muss erleben, dass jemand der mir sehr nahe steht, in einer geschlossenen psychiatrisches Krankenhaus untergebracht ist, ohne das das eine Fremdgefährdung vorhanden weder noch eine Eigengefährdung vorhanden ist. Auch Menschen mit einer Beeinträchtigung haben ein Recht auf Ihr eigenes Leben.
Dieser nahestehender Mensch ist der Type Frau die sich in würdeloser Weise ganz dem Willen eines anderen unterwerfend. Sie ist auch sehr furchtsam oder angsterfüllt die sie in bestimmten Situationen eingeschüchtert wirken lassen. Damit befindet sie sich mitunter auch freiwillig in der Rolle der Person, über die ein anderer herrscht oder bestimmt. Menschen mit Beeinträchtigungen brauchen zwar Hilfe und Unterstützung aber man sie nicht in ihrer Unselbständigkeit lassen auch bei einem Menschen mit Beeinträchtigungen sollten Ihre Wünsche vom Leben berücksichtigt werden.
Die Drohung ein vom jemand eingesetztes, unwertiges Mittel bringt sie schnell zur Willensbeeinflussung, das darauf abzielt, dass bei Ihr eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten. Man kann sie rechtswidrig mit einem Mittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmten Verhalten erzwingen. Menschen mit einer Beeinträchtigung sind oft Juristen und Ärzten unterlegen und kann daher von Juristen und Ärzten ausgenutzt werden davor müssen Menschen mit einer Behinderung bedeutend besser geschützt werden.
Menschen, die Fremd gefährdet oder eigen gefährdet sind gehören in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus um ihnen Schutz vor sich selbst und anderen zu schützen. Ich würde mir von der Politik wünschen das man auch damit sich auseinandersetzt und Gesetze und Verordnungen verschärft damit nicht ausgenutzt wird um einfach Menschen Zwangseinzuweisen.
Es geht um eine kleine Familie unverheiratet und der nahe stehende Mensch ist schwanger. Bevor ein Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen wird, sollte vorher alles versucht werden, überforderte Eltern zu unterstützen und einen Verbleib des Kindes in einer verbesserten Familiensituation zu ermöglichen. Aus genau diesem Grund kennt das Achte-Sozialgesetzbuch, in welchem die Hilfe für Kinder und Jugendliche geregelt ist, die Inobhutnahme als "ultima ratio", also als letzte Maßnahme (siehe § 42ff. SGV VIII), wenn alles andere vorher nicht funktioniert hat.
Haben nicht auch unverheiratet Familien ein Recht auf Familienschutz? Sollte man nicht auch unverheirate Famillien fördern, anstatt gegen sie anzukämpfen? Frage: Wie kann man Menschen vor dieser Situation schützen, dass sie nicht zu Unrecht in dem psychiatrischen Krankenhaus einweist? Wie kann man seine Familie als unverheiratet Familie schützen?
Wer kontrolliert die Gerichte und Richter die so ein Beschluss zur Zwangseinweisung ausstellen? Nach meiner Meinung muss einer die Gerichte und Richter kontrollieren damit auch ein Gericht nicht einfach Rechtsbeugung begehen kann oder wie sehen Sie es? Vor allen wie kann man den Menschen wieder entschädigen, der zu Unrecht in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen worden ist? Ich würde sagen gar nicht, weil das sehr an die Würde des Menschen geht und auch an die körperliche und psychische Unversehrtheit des Menschen geht. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sprechen darin ein wichtiges Thema an. Die grüne Bundestagsfraktion setzt sich schon lange dafür ein, das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen zu stärken und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung sind schwere Grundrechtseingriffe und bedürfen einer strengen Kontrolle. Sie dürfen immer nur das allerletzte, geeignete Mittel sein, wenn keine andere, mildere Maßnahme möglich ist. Menschen in psychiatrischen und psychosozialen Krisen müssen in ihrer Autonomie und Selbstbestimmung gefördert werden. Ziel muss sein, die auf Vertrauen und Einsicht gegründete Zustimmung des Patienten zu erreichen. Genau hieran mangelt es im psychiatrischen Alltag häufig. In den Einrichtungen fehlen oft das Konzept, die Zeit oder schlicht das Personal.
Wir setzen uns daher seit langem für ein dauerhaftes Monitoring über Anzahl, Dauer und Durchführung von Zwangsbehandlungen ein, um Missstände in der Praxis und gesetzliche Fehlentwicklungen zu erkennen und zu korrigieren. Maßgeblich ist es auch, die psychiatrische-psychotherapeutische Versorgung so zu organisieren, dass stationäre Aufenthalte und Zwang nach Möglichkeit von vornherein vermieden werden können. Hierfür braucht es genügend psychotherapeutische Plätze ohne lange Wartezeiten und umfassende Angebote der akuten Krisenhilfe. Lesen Sie zu dem Thema auch die Auswertung einer kleinen Anfrage unserer Fraktion an die Bundesregierung und die Rede meiner Kollegin Maria Klein-Schmeink:
https://www.klein-schmeink.de/aktuelles/meldung/zwangsmassnahmen-in-psychiatrischen-einrichtungen
https://www.klein-schmeink.de/aktuelles/meldung/aerztliche-zwangsmassnahmen
Auch die anstehende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zielt auf eine konsequente Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention, insbesondere also auf die Stärkung der Selbstbestimmung und die Gewährleistung einer hohen Qualität der rechtlichen Betreuung für die betreuten Menschen.
Für die Unterbringung gibt im Zivilrecht, sowie in den Normen des Strafrechts und des öffentlichen Rechts (Gesetze für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer) verschiedene Rechtsgrundlagen. Grundsätzlich sind jedoch sowohl Ärzt*innen, als auch die zuständigen Behörden und Gerichte in die Entscheidung über Anordnung und Dauer der Unterbringung involviert. Gegen entsprechende Beschlüsse des Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden.
Bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen hingegen sind nach § SGB VIII grundsätzlich die Jugendämter zuständig, wenn Kindern und Jugendlichen in Notsituationen schnell ohne Bürokratie geholfen werden muss. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen herbeizuführen. Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
Zum Thema Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Qualitätssicherung im familiengerichtlichen Verfahren haben wir in dieser Legislatur einen eigenen Antrag eingebracht (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/085/1908568.pdf), in dem wir u.a. spezifischen qualitativen Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter und -richterinnen, eine Stärkung des Rechts auf Anhörung der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Verfahren und die Ermöglichung der im familiengerichtlichen Verfahren bislang fehlenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Keul