Frage an Katja Keul von Bernd R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Keul,
Ihre Anwalts- und MdB- Kollegin Anette Kramme(SPD) hat hier am 24.11.17 sinngemäß behauptet, § 162 Fam FG enthalte für Richter die Befugnis zur Übersendung von
an das Gericht adressierten Anwaltsschreiben und Psychologischen Gutachten an das Jugendamt. Sie finde die Vorschrift "gut". (1) .
Demgegenüber heißt es nun -offenbar nach sehr langer Sachbefassung- aus dem Thüringer Landtag, § 162 FamFG sehe "nicht die Weiterleitung von Gerichtsgutachten und anwaltlichen Schriftsätzen" vor. (2).
Mich interessiert, wie Sie sich die Diskrepanz der Aussagen erklären
inwieweit Sie Kenntnisse haben zu evtl. weit verbreiteter bzw. zur Regel gewordener Übersendung von Anwaltsschreiben und Gutachten in Kopie aus Sorgerechtsverfahren in Kreisverwaltungen.
Da Sie m.W. selber Famiienrechtsanwältin sind: Wurden schon Richter von Ihnen angezeigt und schließlich verurteilt wegen unbefugten Ausreichens von Geheimnssen Dritter bzw. von Gerüchten über diese (Ihre Mandantin) durch Ausreichen z.B. eines Gutachtens oder -ggf. warum- nicht?
Welchen sinnvollen Sachzweck könnte die Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens haben, dessen Inhalt noch gar nicht in den Rang beweiserheblicher Tatsachen erhoben wurde und die oft nichts taugen (3)?
Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
B. R.
Anti-Korruption . Reformation 2914 e.V.
(2. Vorsitzender)
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anette-kramme/question/2017-11-19/294636
2) https://antikorruption2014.jimdo.com/app/download/11945415999/CCF02032018Th%C3%BCrLTzu%C2%A7162FamFG.pdf?t=1519999951
3) vgl. unseren Gedankenaustausch vor der BT-Wahl: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/katja-keul/question/2017-09-
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage. §162 FamFG regelt die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen. Der Wortlaut regelt die Weitergabe von Schriftsätzen und Gutachten nicht. Art und Umfang der Beteiligung des Jugendamtes liegen im Ermessen der Richterin oder des Richters. Wenn Sie der Ansicht sind, dass gegen Ihre Rechte verstoßen wurde, steht Ihnen der Rechtsweg zur Überprüfung offen.
Mit freundlichen Grüßen,
Katja Keul