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Katja Keul
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Frage von Wolfgang R. •

Frage an Katja Keul von Wolfgang R. bezüglich Recht

Ist eine Überprüfung des Beurkundungsgesetzes von 1970 möglich ?

Von meiner Bausparkasse habe ich nach Ablösung eines Darlehens eine Löschungsbewilligung erhalten. Mit dieser Löschungsbewilligung könnte ich nun zum Grundbuchamt gehen und mein Grundbuch von der Grundschuld befreien, damit dieses dann sauber ist. Nun beginnt ein bürokratischer Unsinn.

Bevor ich zum Grundbuchamt gehen kann, muss ich erst zum Notar, damit dieser die Unterschriften von meiner Frau und mir bestätigen kann. Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Wert und betragen hier 37,96 €. Einen solchen Betrag musste bereits die Bausparkasse für die Beglaubigung ihrer Unterschrift hinterlegen. Zu diesen Kosten kommen dann die Gebühren für die endgültige Löschungsbewilligung beim Amtsgericht.
Eine Nachfrage beim Grundbuchamt im Amtsgericht ergab, dass von den dortigen Mitarbeitern auch keine Notwendigkeit für dieses Verfahren erkannt werden kann. Die Mitarbeiter sind auch Beamte und könnten sich als vereidigte Urkundsbeamte den Ausweis zeigen lassen und dann die Unterschrift bestätigen. Ohne Namensnennung bezeichnete eine Mitarbeiterin des Grundbuchamtes dieses schon als diskriminierend, wenn man noch nicht einmal eine Unterschrift bestätigen darf.
Sollte die Beglaubigung der Unterschrift zusätzlich erforderlich sein und Kosten verursachen, so sollten diese Gebühren dann dem Amtsgericht also dem Steuerzahler gezahlt werden und nicht einer Privatperson.Eine nachvollziehbare Antwort für die Notwendigkeit konnte ich weder von einem Notar noch eben vom Grundbuchamt erhalten.
Selbst unser Testament konnten wir 1993 beim Amtsgericht abgeben und dort unsere Unterschrift leisten. Ein Testament hat sicher noch eine größere Rechtswirkung.
Zur Entlastung tausender Bürgerinnen und Bürger bitte ich um Überprüfung, ob das Beurkundungsgesetz von 1970 hier nicht eine Korrektur erfahren kann.
Die Notare werden sicher auch ohne diese Einnahmen überleben können.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Rustemeyer,

Ich verstehe Ihren Unmut über den Verfahrensaufwand. Allerdings vermag ich darin doch einen gewissen Sinn zu erkennen. Die Formvorschriften bei Grundstücksgeschäften dienen letztlich der Rechtssicherheit und dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Falscheintragungen. Ist eine Grundschuld erstmal gelöscht, kann das Grundstück nicht mehr als Sicherheit heran gezogen werden. Ein Berichtigungsanspruch müsste erst bewiesen und gerichtlich durchgesetzt werden. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt für fehlerhaft eingetragene Sicherheiten. Wird daraufhin das Grundstück verwertet und versteigert, nützt am Ende auch der Berichtigungsanspruch nicht weiter. Es wäre theoretisch denkbar eine notarielle Beglaubigung durch eine Erklärung zur Geschäftsstelle des Gerichts bzw. vor dem Rechtspfleger im Grundbuchamt zu ersetzen. Dann allerdings müssten die Beteiligten mindestens persönlich erscheinen und zwar alle. Also auch die Vertreter der Sparkasse. Dann sind wir aber quasi wieder beim gleichen Aufwand wie bei der notariellen Beglaubigung. Der Notar ist hinsichtlich der Beurkundung und Beglaubigung mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und handelt gerade nicht als Privatperson. Er übernimmt eine originär staatliche Aufgabe und erhält dafür eine Gebühr. Er unterliegt hinsichtlich dieser Tätigkeit auch der staatlichen Aufsicht. Ein Testament kann im Gegensatz zu einem Grundstücksgeschäft formfrei und handschriftlich wirksam erstellt werden. Bei der Unterschrift beim Amtsgericht ging es daher nur um die Verwahrung des Testaments und nicht um den Inhalt. Hier musste auch nicht das Vertrauen eines Geschäftspartners geschützt werden, weil Sie das Testament als einseitige Willenserklärung abgeben. Deswegen brauchten Sie dafür auch keinen Notar. Beim Grundstücksverkehr würde ich also am Ende doch lieber beim bewährten Verfahren bleiben. Das Einsparpotential für den Steuerzahler dürfte auch eher gering sein. Natürlich lebt der Notar von seinen Gebühren. Wenn die Beglaubigungen allerdings künftig alle beim Amtsgericht stattfinden gibt es dort auch einen zusätzlichen Personalaufwand, der finanziert werden müsste. Wenn Sie meine Antwort noch nicht zufrieden stellt rege ich an, sich mit der Grundbuchreform in Baden-Württemberg zu beschäftigen. Dort gab es bis vor Kurzem einen historisch gewachsenen anderen Weg. Dennoch hat man auch dort inzwischen das Verfahren an den Rest der Republik angenähert.

Mit freundlichem Gruß

Katja Keul

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